Fahrschule darf nicht mit Gesamtpreis werben

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21.03.2013 entschieden, dass eine Fahrschule auch dann nicht mit einem Gesamtpreis werben darf, wenn dem Preis der Zusatz „ab“ vorangestellt ist. Denn eine solche Werbung verstoße gegen “ 19 FahrlG.

Darin heißt es:

Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11 Abs. 3) entsprechend. Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben. Dabei ist das Entgelt
1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare (§ 31) sowie
2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten
anzugeben. Das gilt auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

Das Gericht entschied, dass es bereits grundsätzlich nicht zulässig sei, mit einem Gesamtpreis für die komplette Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern zu werben, auch nicht unter Voranstellung des Wortes „ab“. (hh)

Helena Golla