AGB Klauseln eines App-Store

Das LG Frankfurt hat zahlreiche AGB-Klauseln des App-Store Betreibers Samsung für unwirksam erklärt.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat das LG Frankfurt zahlreiche AGB-Klauseln des App-Store-Betreibers Samsung für unwirksam erklärt. Darunter unter anderem Klauseln zur Haftungsbeschränkung oder zur Werbung. (hh)

Update: Das Urteil des LG Frankfurt vom 06.06.2013, Az. 2-24 O 246/12, ist hier abrufbar.

Als unzulässig beurteilte das Gericht danach u.a. die folgenden Klauseln:

„Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.“

Das Gericht hat hierzu ausgeführt:

„Die Haftungsbeschränkung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden in Ziffer 17.1 verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB, wonach eine Beschränkung bei Körperschäden ausgeschlossen ist.“

In der Klausel: „Im Gegenzug willigen Sie ein, dass Samsung in den Services Werbung schalten kann.“ sah das Gericht einen Verstoß gegen § 4a BDSG, § 12 TMG und § 7 Nr. 11 UWG denn:

„Die Einwilligung erfolgt nicht in hervorgehobener Form; der Verbraucher wird nicht darüber informiert, welchen Datennutzungsprozessen er damit zustimmt. Die Einwilligung ist nicht auf Werbung für von der Beklagten angebotene Waren und Dienstleistungen beschränkt. Da die Beklagte Vertragspartner bezüglich aller genutzter Apps wird, handelt es sich um Werbung der Beklagten, wenn sie für in den Apps angebotene Leistungen/Inhalte wirbt. Dem Kunden wird nicht deutlich, dass die Hersteller der App-Inhalte Nutzerdaten erfassen und über die Beklagte darauf speziell zugeschnittene Werbung einsetzen können, auch wenn die Datenerfassung zur Nutzung der App nicht erforderlich ist.“

In der nachfolgend wiedergegebenen Klausel sah das Gericht einen Vorbehalt von Leistungsänderungen:

„Samsung kann diese Bedingungen jederzeit ändern. Wenn Änderungen vorgenommen werden, stellt Samsung ein neues Exemplar der STORE Bedingungen ein. Neue Bedingungen werden Ihnen in den Services mitgeteilt.“

Das LG Frankfurt hat hierzu ausgeführt:

„Denn der Änderungsvorbehalt gilt generalisierend für alle Klauseln und somit auch für solche zum Inhalt der Leistungen der Beklagten. Der Änderungsvorbehalt ist nicht auf das nachträgliche Entstehen von Äquivalenzstörungen oder Regelungslücken beschränkt und inhaltlich völlig unbestimmt (§§ 308 Nr. 4, 307 BGB).“

Helena Golla

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