Datenschutzverstoß durch offenen E-Mail-Verteiler

Vorsicht bei der Versendung von E-Mails an einen offenen Verteiler. Hier können Bußgelder drohen.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat laut eigener Pressemitteilung vom 28. Juni 2013 ein Bußgeld gegen die Mitarbeiterin eines Unternehmens verhängt, die eine E-Mail per offenem E-Mail-Verteiler versandt hatte. Statt dem BCC-Feld waren die Adressen offenbar in das AN- bzw. CC-Feld eingetragen worden und somit für alle Empfänger der Kunden-Mail sichtbar. Da die Adressen in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammengesetzt gewesen seien, handele es sich insoweit um personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Die Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers sei datenschutzrechtlich unzulässig, wenn die Inhaber der E-Mail-Adressen dazu nicht ihre Einwilligung erklärt hätten.

Gleichzeitig kündigt das BayLDA bereits an, in einem laufenden ähnlichen Fall, in Kürze einen Bußgeldbescheid gegen die Unternehmensleitung selbst zu erlassen. (at)

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