TV Testwerbung Kundenzufriedenheit

Nicht immer kommt die Testwerbung mit Testsiegel daher. Auch eine simple Werbung mit der Kundenzufriedenheit kann dazu führen, dass die Grundsätze der Werbung mit Testergebnissen gelten. Bei der Testwerbung kennen die Gerichte kein langes Fackeln. Das gilt selbst in der TV-Werbung. Dem OLG Frankfurt fehlten In seiner aktuellen Entscheidung vom 28.05.2013 (Az. 6 U 266/12) jedenfalls alle notwendigen Angaben.

Es gibt eine Reihe von Urteilen zur Werbung mit Testergebnissen. Einige davon haben wir in unserem Grundlagenbeitrag „Grundlagen Werbung mit Testergebnissen“ zusammengestellt. Aktuell hat sich das OLG Frankfurt mit einem neuen Aspekt auseinandergesetzt. In seiner aktuellen Entscheidung vom 28.05.2013 (Az. 6 U 266/12) ging es um die Werbung eines großen Mobilfunkanbieters in einem TV-Spot. Der hatte im Abspann für wenige Sekunden sichtbar und hörbar damit geworben, er sei der „Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden“. Dabei war ein Signet (Zeichen) mit dem Hinweis „Kundendienstmonitor Deutschland“ zu sehen. Die Sprecherstimme forderte zum Wechsel zum „Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden“ auf. Ein Wettbewerber monierte, man könne dies nicht nachvollziehen. Er hatte im Internet recherchiert und nichts gefunden.

Häufige Ausstrahlung = Kennen müssen?

Zunächst stritt man sich darum, ob die für ein Eilverfahren notwendige Eilbedürftigkeit vorlag. Der angegriffene Mobilfunkbetreiber meinte, er habe die Aussagen schon in einem Spot drei Monate vorher intensiv beworben. Der Wettbewerber konterte mit einer eidesstattlichen Versicherung, wonach er dies nicht bemerkt habe. Das OLG Frankfurt meinte dazu, dass auch eine häufige Ausstrahlung eines TV-Spots, der aber nur eine Woche lief, keinen zwingenden Schluss auf eine Kenntnis zulasse.

Grundsätze der Testwerbung verletzt

Damit war das Feuer eröffnet und prompt sahen die Richter – wie schon in der ersten Instanz – in dem Bezug auf die Kundenzufriedenheit die Grundsätze der Werbung mit Testergebnissen verletzt.

Die Kunden verstünden die Testwerbung so, dass es einen Test des „Kundenmonitor Deutschland“ gegeben habe. Testergebnisse müssten aber ohne weiteres („leicht und eindeutig“) nachprüfbar sein. Hier gab es keine weiteren Hinweise.

Irreführung in der Testwerbung

Das Gericht stellte auch eine Irreführung fest, denn der Mobilfunkanbieter hatte für seine Aussage nur Teilergebnisse herangezogen. Betrachtete man nämlich nicht nur das Angebot von Netzbetreibern mit eigenem Mobilfunknetz, sondern auch jenes der Provider, dann nahm man nur einen Mittelfeldplatz ein.

Praxistipp

Beachten Sie, dass die Grundsätze der Werbung mit Testergebnissen nicht nur für die klassischen Tests gelten, wie etwa solche mit dem Signet der Stiftung Warentest. Es kann auch um die Testwerbung mit Verbraucherbefragungen gehen  oder um andere Ergebnisse von Prüfungen, wie Qualitätsprüfungen usw. Solche Angaben müssen immer nachvollziehbar gemacht werden, so dass sich der Verbraucher selbst ein Bild machen kann. Vorsicht auch bei der Werbung mit privaten Testsiegeln. (rb)

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