Neue Kennzeichnungspflicht für Lampen

Seit dem 01.09.2013 gelten neue Regelungen zur Energiekennzeichnung von Lampen. Lesen Sie, worauf Sie achten müssen, welche Lampen erfasst sind, welche Lampen ausgenommen wurden, welche Informationspflichten für Händler gelten.

Viele Elektrogeräte müssen mit Energieeffizienzangaben versehen werden. Neben Kühlschränken, Geschirrspülern, Wäschetrocknern oder Backöfen müssen auch Lampen mit Energieeffizienzangaben gekennzeichnet werden. Seit dem 01.09.2013 gelten hierzu neue Regelungen. Zu diesem Datum löst die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 die bis dahin geltende Richtlinie 98/11/EG ab.

Welche Lampen werden von der Verordnung erfasst?

Von der neuen Verordnung erfasst werden elektrische Lampen, z.B. Glühlampen, Leuchtstofflampen, Hochdruckentladungslampen, LED-Lampen und LED-Module.

Die Verordnung gilt jedoch nicht für folgende Produkte

a) Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von unter 30 Lumen (lm);

b) Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden;

c) Lampen und LED-Module, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist, wie

i) das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel),

ii) die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren),

iii) die Wärmeerzeugung (z. B. Infrarotlampen),

iv) die Signalgebung (z. B. Lampen für die Flugplatzbefeuerung).

Diese Lampen und LED-Module sind von der Verordnung nicht ausgenommen, wenn sie für Beleuchtungszwecke vermarktet werden;

d) Lampen und LED-Module, die als Teil einer Leuchte vermarktet werden und nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, außer wenn sie dem Endnutzer getrennt (z. B. als Ersatzteile) zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt werden;

e) Lampen und LED-Module, die als Teil eines Produkts vermarktet werden, dessen primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist. Wenn sie jedoch getrennt (z. B. als Ersatzteile) zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt werden, fallen sie unter diese Verordnung;

f) Lampen und LED-Module, die nicht die Anforderungen erfüllen, die aufgrund von Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) ab 2013 und 2014 anzuwenden sind;

g) Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb mit den in den Buchstaben a bis c aufgeführten Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind.

Informationspflichten für Händler

Händler sind gemäß Artikel 4 der Verordnung verpflichtet, bei dem Angebot von Lampen, bei dem nicht davon auszugehen ist, dass der Kunde das Produkt ausgestellt sieht (also z.B. im Fernabsatz) Informationen zu Energieeffizienzklasse sowie zum Energieverbrauch zu machen. Für gedruckte Werbung existieren dabei Übergangsfristen bis zum 01. März 2014.

In jeglicher Werbung für Lampen, die energiebezogene Informationen oder Preisinformationen für ein bestimmtes Modell enthält, muss die Energieeffizienzklasse angegeben werden.

Kennzeichnungspflichten für Leuchten

Neu sind auch Kennzeichnungspflichten für Leuchten. Diese greifen jedoch erst ab dem 01. September 2014. (hh)

Helena Golla