Urheberrecht Zum Schutz von Werken der angewandten Kunst

Wie der BGH laut Pressemitteilung nun entschieden hat (Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug), sind an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen als an den von Werken der zweckfreien Kunst. Gegenstand der Entscheidung waren gezeichnete Entwürfe einer Spielwarendesignerin für einen Zug aus Holz. Das Berufungsgericht hatte unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des BGH angenommen, dass bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen seien, als bei Werken der zweckfreien Kunst.

Der BGH hatte dies damit begründet, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Diese Rechtsprechung gibt der BGH nun ausdrücklich auf. Durch die Reform des Geschmacksmusterrechts sei ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden, so der BGH. Insbesondere setze der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigte der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.