LG Bielefeld zu der Werbung für Bachblüten

Das LG Bielefeld sah in der Werbung eines Apothekers für Bach-Blütenprodukte eine unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben. Es ging u.a. um die Aussagen „… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job verwendet“ und „… können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“.

Ein Apotheker warb für Bach-Blütenprodukte, welche er über seine Versandapotheke zum Kauf anbot unter anderem mit den Aussagen:

  • „Gelassen und stark durch den Tag“ RESCUE® – Die Original Bach®-Blütenmischung! Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original RESCUE®-Mischung aus fünf Originalessenzen in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Verbrauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin … verwendet“,
  • „… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job verwendet“,
  • … können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“

Das Gericht beurteilte diese Aussagen mit Urteil vom 27.08.2013 als gesundheitsbezogene Angaben.

Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ ist gemäß Art. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

„Nach diesen Maßstäben ist der Gesundheitsbezug zu bejahen; die Bach-Blütenprodukte sollen geeignet sein, in emotional aufregenden/herausfordernden Situationen zu helfen, wobei die Situationen jedenfalls teilweise näher konkretisiert werden (Flugreise, Prüfung, Zahnarzttermin, Job). Anders als die Streithelferin des Beklagten meint ist damit nicht nur das allgemeine Wohlbefinden angesprochen; es wird Hilfe gegen Ängste und Belastungen versprochen. Soweit es sich, wie in anderem Zusammenhang noch näher auszuführen sein wird, um unspezifische Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO handeln sollte, steht das der Einstufung als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von § 2 Nr. 5 HCVO nicht entgegen; auch unspezifische Angaben mit Gesundheitsbezug sind gesundheitsbezogene Angaben nach Maßgabe der Regelungen der HCVO.“

Die Anforderungen an die Zulässigkeit der gesundheitsbezogenen Angaben sah das Gericht nicht als erfüllt an. Hierfür ist es unter anderem erforderlich, dass sich die Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen können und dadurch abgesichert sind. Eine solche wissenschaftliche Absicherung konnte der Beklagte nicht darlegen.

Das Urteil des LG Bielefeld ist hier abrufbar.

 Update:

OLG Hamm bestätigte mit Urteil vom 07.10.2014 den Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO. Hier unser Bericht dazu.

Helena Golla