Die Beschriftung der Schaltfläche bei Online-Bestellungen mit „Bestellung abschicken“ genügt den gesetztlichen Anforderungen nicht. Dies entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. 4 U 65/13)
Hintergrund:
Seit der Umsetzung der Button-Lösung (2012) gilt, dass Händler die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so gestalten müssen, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Für den Fall, dass die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt (z.B. Bestell-Button), ist diese Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (so § 312 g Abs. 3 BGB).