Gutscheinbedingungen müssen angegeben werden

Bei Werbegutscheinen sind, ebenso wie jeder anderen Verkaufsförderderungsmaßnahme, sind die Gutscheinbedingungen für die Inanspruchnahme und mögliche Einschränkungen klar und eindeutig anzugeben. Dies sowohl in der Werbung für die Gutscheine, wie auch auf den Gutscheinen selbst.

Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat man gegen eine Elektronikmarktkette ein Versäumnisurteil zu Gutscheinbedingungen beim LG Ingolstadt erzielt. Gegenstand war eine Werbeaktion der Elektronikmarktkette, bei der Kunden im Aktionszeitraum ab einem bestimmten Einkaufswert einen Einkaufsgutschein erhielten. Auf diesen Gutscheinen waren dann aber in den Gutscheinbedingungen Einschränkungen für das Einlösen vorgesehen, die vor dem Kauf nicht kommuniziert wurden. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Verkaufspraxis als irreführend, weil dem Kunden die Einlösevorgaben in den Gutscheinbedingungen erst nachträglich zur Kenntnis gebracht wurden und die Bedingungen für derartige Inanspruchnahmen nicht klar und eindeutig angegeben waren. Die Elektronikmarktkette hat sich gegen die Klage offenbar nicht verteidigt und wurde laut Meldung der Wettbewerbszentrale antragsgemäß verurteilt.

Das Beispiel zeigt einmal mehr, dass bei Werbegutscheinen (sowie insgesamt bei jeder Verkaufsförderungsmaßnahme) die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben sind. Dies sowohl in der Werbung für die Gutscheine, wie auch auf den Gutscheinen selbst.

(Landgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 11.02.2014, Az. 1 HKO 1671/13)

Bericht der Wettbewerbszentrale hier.