Ersatzlieferung im Versandhandel entfällt

Nur noch ein paar Monate trennen uns von der Umstellung des Verbraucherrechts. Neue Widerrufsbelehrungen und neue Informationspflichten sind von allen Händlern zu beachten, die bislang im Fernabsatz und im Rahmen von Haustürgeschäften tätig waren.

Aber auch kleinere Änderungen können Sprengkraft bergen, wie eine Änderung bei der unverlangten Zusendung. Sie wird zum Problem bei der Ersatzlieferung. Das neue Recht der Verbraucherrechterichtlinie und die Notwendigkeit der Anpassung der nationalen Gesetze beinhaltet eine Reihe von Änderungen in Nebenbereichen, die bislang noch keine Beachtung gefunden haben. Interessant ist hier eine kleine Änderung im Recht der unverlangten Zusendungen.

Ersatzlieferung nach altem Recht

Bislang war es nach dem Gesetz möglich, dem Verbraucher bei Nichtverfügbarkeit einer bestellten Ware ein neues Angebot zu machen und ihm eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung als Ersatzlieferung anzubieten. War also beispielsweise die Cordhose in braun nicht lieferbar, konnte man eine schwarze Hose zusenden. Das Gesetz verlangte, dass man den Verbraucher darauf hinwies, dass er zur Annahme nicht verpflichtet sei und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen habe (§ 241a As. 3 BGB.)

In vielen Fällen akzeptierte der Verbraucher die Alternative. Der Umsatz war gerettet. Das wird aber bald so nicht mehr funktionieren.

Ausnahme  gestrichen

Diese Regelung für die Ersatzlieferung wird aber jetzt sang und klanglos aus dem deutschen Gesetz gestrichen, da sie der Richtlinie nicht entspricht. Damit wird jede nicht vom Verbraucher bestellte Warensendung in einer Ersatzlieferung zur unverlangten Zusendung.

In § 241a Abs. 1 BGB n.F. heißt es ab 13.06.2014:

Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

Ware weg, Geld weg

Das bedeutet für den Händler, dass er keinen (Zahlungs-) Anspruch gegen den Kunden durchsetzen kann, wenn eine unverlangte Zusendung vorliegt. Selbst wenn der Kunde schon gezahlt hat, kann der sein Geld zurückverlangen, muss aber seinerseits nicht die Ware zurückgeben. Mit der unverlangten Zusendung kann ein Verbraucher nämlich machen, was er will. Er kann sie nutzen oder zerstören, verkaufen usw.

Alternativen für Ersatzlieferungen

In der Gesetzesbegründung heißt es:

„Will der Unternehmer dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung anbieten, sollte er zukünftig vor der Versendung der Ware die Annahmeerklärung des Verbrauchers hierzu einholen. Anderenfalls liegt eine unbestellte Leistung nach § 241a Absatz 1 vor.“

Sie müssen also z.B. schon bei der Bestellung vorsehen, dass der Kunde Ihnen die Erlaubnis gibt, eine Alternative als Angebot zuzusenden. Hierbei muss man darauf achten, dass man sich kein Leistungsänderungsrecht vorbehält, sondern nur die Zusendung eines Angebots in Gestalt der Ware. Natürlich kann man auch nach Feststellung des Lieferproblems auf den Kunden zugehen und ihn fragen, ob man ihm eine Alternative zusenden darf. Dabei ist aber zu beachten, dass man für diese „Werbung“ über die Erlaubnis zur Kontaktaufnahme verfügen muss, wenn diese z.B. über E-Mail oder Telefon geht. Die Einwilligung des Kunden sollte beweiskräftig dokumentiert sein. (be)