Kundenspezifikation neue Möglichkeiten im Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden. Das LG Düsseldorf hat diese Ausnahme bei einem Sofa angenommen, welches anhand verschiedener Optionen nach Wunsch des Kunden angefertigt wurde.

Das LG Düsseldorf hat eine Ausnahme vom Widerrufsrecht bei einem Sofa angenommen, welches anhand verschiedener Optionen nach Wunsch des Kunden (nach Kundenspezifikation) angefertigt wurde. Bei dem Sofa konnte zwischen verschiedenen Farben und Farbkombinationen gewählt werden. Auch konnte das Sofa spiegelverkehrt angeordnet werden. Insgesamt bestanden 578 verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten für die Kundenspezifikation.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Kunde von der Möglichkeit der spiegelverkehrten Anordnung Gebrauch gemacht. Außerdem wählte er eine Grundfarbe sowie eine Zusatzfarbe aus. Das Sofa wurde daraufhin in der Grundfarbe hergestellt, die Zusatzfarbe wurde in kleinen Teilen verzierend eingearbeitet.

Ausnahme Kundenspezifikation erfüllt

In diesem Fall sah das LG Düsseldorf den Ausschlusstatbestand des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB als erfüllt an. Danach besteht kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden. Zusätzlich ist für diese Ausnahme erforderlich, dass eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer unzumutbar ist.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht in dem konkreten Fall als erfüllt an (Urteil vom 12.02.2014, Az. 23 S 111/13). Nach den Feststellungen des Gerichts konnte die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Zudem sei das Sofa in seiner farblichen Ausgestaltung für den Unternehmer wirtschaftlich wertlos, weil er dieses wegen der vom Verbraucher veranlassten Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen (über 50%) absetzen könne. Im vorliegenden Fall sei ein weiterer Absatz zudem nahezu ausgeschlossen, weil ein Sofa mit der vom Kunden gewählten Konfiguration bislang nur einmal, nämlich vom Kunden selbst, bestellt worden sei.

Für das Greifen der Ausnahme vom Widerrufsrecht aufgrund Kundenspezifikationen kommt es danach immer auf den Konkreten Einzelfall an. Anders wäre der Fall wohl zu entscheiden gewesen, wenn das Sofa in einer gängigen Farbe bestellt worden wäre.

Das maßgebliche Urteil zur Kundenspezifikation hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 02.04.2003, Az. VIII ZR 295/01 gefällt.

Helena Golla