Abbildung von Früchten zulässig obwohl diese im Produkt nicht enthalten sind?

Der EuGH muss nun entscheiden, ob die Abbildung von Früchten auf einem Lebensmittel (es geht um den Früchtetee „FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER“) irreführend ist, wenn die abgebildeten Früchte tatsächlich nicht im Produkt enthalten sind.

Es geht in der Sache um einen Himbeer-Vanille Früchtetee. Auf der Verpackung befinden sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise „nur natürliche Zutaten“ und „FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN“. Tatsächlich enthält der Tee jedoch keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere. Dies ist für einen Verbraucher nur aus dem Zutatenverzeichnis ersichtlich. In diesem ist die verwendete Ersatzzutat, in dem Fall Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack, angegeben.

Hiergegen ging der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) vor. Er argumentiert, dass die Angaben auf der Verpackung irreführend seien. Aufgrund des Produktnamens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des hervorgehobenen Zusatzes „nur natürliche Zutaten“ erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, zumindest aber natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte.

Nun muss der EuGH in der Sache entscheiden. Ihm wurde die Frage vorgelegt, ob

„die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt.“

In Artikel 2 der Richtline über die Etikettierung von Lebensmitteln (2000/13/EG) heißt es:

(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht
a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht
i) über die Eigenschaft des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;
b)…
(2)…
(3) Die Verbote oder Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch
a) für die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere die Form oder das Aussehen dieser Lebensmittel oder ihrer Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden;
b) für die Werbung.

In ähnlichen Fällen, in denen sich die tatsächliche Zusammensetzung des Produkts aus dem Zutatenverzeichnis ergibt, hat der EuGH in der Vergangenheit die Gefahr einer Irreführung eher als gering eingestuft. Er ging davon aus, dass ein Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten wahrnimmt.

Etwas anderes könnte sich in dem hier zu entscheidenden Fall daraus ergeben, dass der Verbraucher keine Veranlassung hat, sich im Zutatenverzeichnis über die Zusammensetzung des Lebensmittels zu informieren. Denn aufgrund der Angaben auf der Verpackung erhalte man bereits eine eindeutige Antwort auf die Frage, ob der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird, so der BGH.

Beschluss des BGH vom 26. Februar 2014 – I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille Abenteuer.

Helena Golla