Abmahnfalle Werbe-E-Mail automatische Antwort

Wer erinnert sich nicht an die Aufregung, als das OLG München die Bestätigungs-E-Mail für das Double-Opt-In als Werbung einstufte. Besonderheiten des Falles ließen viele Spezialisten aber auf Entwarnung umschalten und zumindest die bisherige Praxis zeigt, dass man Double-Opt-In vernünftiger Weise weiter einsetzen kann. Das Amtsgericht Stuttgart hatte jedoch jetzt einen Fall zu entscheiden, der sich für die Praxis als gefährliche Konstellation erweisen kann. Es ging um automatische Antwort-E-Mails.

Autoreply E-Mail als Werbung

Verurteilt wurde eine Versicherung es unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro … zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit dem Kläger ohne dessen Einverständnis per E-Mail unter der Adresse … Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Der hatte eine Kündigung übermittelt und per E-Mail um eine Eingangsbestätigung gebeten.

Auf diese Mail erhielt er unter dem Betreff „Automatische Antwort auf Ihre Mail vom 10.12.2013 9:27:34: Versicherungsnummer …. // Kündigung“ umgehend eine Eingangsbestätigung zur Anfrage mit 209 Zeichen.

Am Ende der Mail hieß es:

„Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für … Infos und Anmeldung unter www… Neu für iPhone Nutzer: Die App inkl. Push Benachrichtigungen für … und vielen weiteren nützlichen Features rund um … und … http://itunes.apple.com/de/app…“

mit einem Umfang von 393 Zeichen.

Auch auf eine Beschwerde per E-Mail beim Datenschutzbeauftragten des Unternehmens über die Werbung erhielt er wieder eine automatische Eingangsbestätigung mit der Werbung. Konsequenter Weise wurde auch die vorab per E-Mail übermittelte Abmahnung des Anwalts entsprecht bestätigt.

Persönlichkeitsrechtsverletzung Werbe-E-Mail

Vor Gericht berief sich der Kläger auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch E-Mail-Werbung, die er vor allem mit akustischen Signalen begleitet auf seinem Mobiltelefon empfing und bekam uneingeschränkt Recht (AG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2014 · Az. 10 C 225/14 – Streitwert 5.000 Euro). Der Richter sah im Abspann eine Anpreisung von Leistungen und damit Werbung.

Weder die Platzierung am Ende der Mail noch der Umstand, dass sich der Kläger an das Unternehmen gewandt hatte, sah das Gericht als rechtfertigend an. Es komme nicht darauf an, ob der Empfänger die Werbung ganz lese. Schon der Versuch, ihn mit Werbung ohne eine ausdrücklich erteilte Einwilligung zu überziehen, rechtfertige das Unterlassungsgebot.

Praxishinweis zur automatischen E-Mail:

Das Urteil stammt zwar „nur“ von einem Amtsgericht, aber es ist ernst zu nehmen. Prüfen sie Ihre automatischen Eingangsbestätigungen. Sie sind tückisch, da ihre Existenz und der Inhalt schnell in Vergessenheit geraten.

Auch auf die Eingangsbestätigung, die auf eine elektronische Bestellung hin, z.B. im Internetshop zu übermitteln ist, könnte das Urteil im Zweifel angewandt werden. Zwar darf der Versandhändler nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Werbe-E-Mails an Käufer senden. Diese „vergiftete Ausnahme“ gilt jedoch unter ganz engen Voraussetzungen.

Insbesondere dürfen nur gleichartige Waren beworben werden. Da wäre nicht einmal ein Hinweis auf die Sonntagsöffnung einer Filiale legitimiert. Auch Bewertungsaufforderungen und sonstige zufriedenheitsanfragen werden als Bemühen um den nächsten Kauf als Werbung eingestuft.