Retourenumsatz ab 13.06.2014 sichern

Es ist schon fast ein alter Hut, dass Händler ab dem 13.06.2014 dem Verbraucher im

Fall des Widerrufs die Rücksendekosten auferlegen können. Sie müssen ihn nur darüber informieren. Viele kleine Händler wollen zulangen.  Die großen Player haben jedoch abgewunken. Retournierungsmöglichkeiten gehören zum Geschäftsmodell und der Kunde soll hier nicht mit Kosten belastet werden. Wie wäre es, den Retourenumsatz zu retten und dem Retournierer auch noch ein Geschenk zu machen?

Drehen Sie den Spies einfach mal um und schenken Sie dem Kunden etwas, der widerruft. Das kann sich lohnen.

Bei Widerruf was schenken

Stellen Sie sich vor, der Kunde erhält bei Widerruf statt des Kaufpreises von Ihnen einen Gutschein. Das geht nicht, sagen Sie? Doch, denn zumindest ab dem 13.06. funktioniert das bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Kunden. Den bringen Sie dazu, indem Sie ihm eben nicht nur Kaufpreis, Versandkosten und Nebenkosten erstatten, sondern ihm noch etwas oben drauf anbieten. Beispiel: Der Kunde retourniert das Hemd für 59,– Euro. Sie fragen ihn, ob er statt Kaufpreiserstattung nicht lieber einen Gutschein für 69 Euro möchte. Akzeptiert er, dann haben Sie damit schon mal den Umsatz von 59 Euro gerettet und eher eine Art Umtauschsituation geschaffen.

Retourenumsatz bleibt

Und das Beste: Der Umsatz verbleibt Ihnen dann, denn ein Gutschein muss bei Widerruf immer nur in einem Gutschein erstattet werden, wenn Ihre Prozesskette stimmt. Der Umsatz bleibt also in alle Zukunft gefangen, wenn Sie es richtig anstellen.

EU-Richtlinie sieht Gutscheinvereinbarung vor

Das alles hat auch Hand und Fuss, denn in Erwägungsgrund 46 der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) ist die Gutscheinvereinbarung ausdrücklich vorgesehen:

„Falls der Verbraucher den Vertrag widerruft, sollte der Unternehmer alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, erstatten; hierzu gehören auch Zahlungen für Aufwendungen des Unternehmers im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren an den Verbraucher. Die Erstattung sollte nicht in Form eines Gutscheins erfolgen, es sei denn, der Verbraucher hat für die ursprüngliche Transaktion Gutscheine verwendet oder diese ausdrücklich akzeptiert…“

Das Ganze wird nur kreativ kombiniert mit dem Belohnungselement. Rechtlich ist die Belohnung des Verbrauchers in Ordnung, wenn der Wert der Belohnung nicht völlig außer Verhältnis gerät.

Praxishinweis

Bei versierter Beratung lässt sich noch der ein oder andere Vorteil aus der neuen Rechtslage entwickeln. Die Gutscheinlösung sollte über rechtlich abgesicherte Abläufe und Texte erfolgen, denn die Tücke liegt noch im Detail. Dennoch lautet das VRRL-Motto für alle Änderungsgeplagten: Nicht stöhnen sondern handeln!