Gutscheine an Jugendliche

Gutscheine und sonstige Verkaufsförderungsmaßnahmen, die sich an Minderjährige richtet, können gefährlich sein. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, dass es durchaus Werbeaktionen gibt, die funktionieren und zulässig sind. Ein Elektronik-Fachmarktkette hatte eine Zeugnisaktion mit Gutscheinen für Jugendliche vorbereitet.

Gleich 2 Euro für jede „Eins“ im Zeugnis wurde in einer Anzeige versprochen. Die Jugendlichen sollten die Reduzierung in allen Warenbereichen einsetzen können. Damit werde die Unerfahrenheit von Minderjährigen ausgesetzt, so der vzbv (Bundesverband der Verbraucherzentralen. Es kam zur Klage bis vor den BGH. Der Bundesgerichtshof ((BGH, Urt. v. 03.04.2014 – I ZR 96/13 – Zeugnisaktion), entschied, dass die verkaufsfördernde Gutscheinaktion zulässig war.

Blacklist Werbeverstoß

Rechtlich gesehen kann ein Blacklist-Verstoß vorliegen. Diese Liste ist im Anhang zu § 3 UWG geregelt und gilt europaweit gleichartig im Rahmen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie).

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind nach Nr. 28 „die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen“.

Der Bundesgerichtshof sah die Vorschrift hier schon deshalb nicht als verletzt an, weil sich „der allgemeine Kaufappell nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment der Beklagten“ bezogen habe. Ein hinreichender Produktbezug fehle. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung reicht danach nicht aus.

Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt

Die Richter sahen auch die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schüler nicht beeinträchtigt. Ein unsachlicher Einfluss konnte mit der Aktion nicht festgesetellt werden.

Werbepraxis

Der Bundesgerichtshof weitet die Möglichkeiten gegenüber Jugendlichen mit Gutscheinen zu werben aus.

Der BGH hatte gerade erst in seiner veröffentlichten Urteilsbegründung zu den Haribo-Glückswochen (Urteil v. 12.12.2013, Az. I ZR 192/12, veröffentlicht am 03.06.2014) deutlich gemacht, dass man als Werbetreibender nicht schon dann strenge Prüfungsmaßstäbe zu fürchten hat, wenn man auch Kinder in der Werbung (hier Gewinnspiel) anspricht.

Noch liegt die Urteilsbegründung zum Zeugnisrabatt nicht vor. Man darf aber erwarten, dass der BGH grundsätzlich die Maßstäbe der Werbung gegenüber Minderjährigen weiter lockert. Schon im zitierten Urteil meinten die Richter, dass wegen der „Notwendigkeit, Kinder und Jugendliche auf das alltägliche Marktgeschehen in der Welt der Erwachsenen vorzubereiten, Gewinnspiele für Kinder nicht generell unzulässig seien und billigte Jugendlichen ohne weiteres Kenntnisse um Gewinnchancen und finanzieller Belastung bei an den Warenabsatz gekoppelten Gewinnspielen zu.