BGH Internet bleibt anonym

Bewertungsportale leisten eine wichtige Aufgabe im täglichen Leben. Sie geben Orientierungshilfe. Es liegt aber in der Natur der Bewertung, vor allem negativer Bewertungen, dass der Bewertete nicht einverstanden sein muss. Manchmal schießen die Bewerter auch über das Ziel hinaus und der Betroffene will vom Portal Namen und Adresse, um juristisch vorgehen zu können. Kein Anspruch, sagt der BGH jetzt.

Ein Mediziner aus Schwäbisch-Gmünd sah sich durch eine anonyme Bewertung bzw. darin enthaltene falsche Behauptungen auf dem Arztbewertungs-Portal von Sanego in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte auf Auskunft. Der Patient wollte drei Stunden im Wartezimmer gewartet haben und behauptete, Patientenakten seien in Waschkörben gelagert worden. Es gab eine Abmahnung und Sanego löschte die Behauptungen, gab aber den Namen und die Adresse des Bewerters nicht heraus. Die Löschung musste sogar wiederholt werden, weil der Patient seine Bewertungen mehrmals abgab. Die Vorinstanzen LG und OLG Stuttgart hatten dem Arzt den Auskunftsanspruch zugesprochen. Das Bewertungsportal wehrte sich dagegen durch die Instanzen und erhielt jetzt vom BGH im Urteil vom 01.7.2014 – VI ZR 345/13 – Recht. Nur in wenigen Fällen darf die im TMG (Telemediengesetz) verankerte Anonymität aufgehoben werden, so die Richter des VI. Senats. Hier ging es nicht um eine Straftat und allein falsche Tatsachenbehauptungen wollte der BGH nicht ausreichen lassen. An der Sekundärhaftung des Portals ändert das nichts. Erfährt ein Portal von einer Rechtsverletzung, muss es reagieren.