Lebensmittel müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein

Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es ausreichend ist, französische Lebensmittel, wie „Bonne Maman: Galette au beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“ sowie „Viandox – un gout inimitable“, welche in Deutschland zum Verkauf angeboten werden, lediglich in französischer Sprache zu kennzeichnen.

Zutatenverzeichnis, Verkehrsbezeichnung und Mindesthaltbarkeitsdatum in französischer Sprache?

Auf den französischen Lebensmitteln, welche in der Gourmetabteilung einer Niederlassung eines französischen Kaufhauses in Deutschland zum Verkauf angeboten wurden, war das Zutatenverzeichnis nur in französischer Sprache angegeben. Auch das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Verkehrsbezeichnung waren nicht in deutscher Sprache aufgeführt.

Vorgaben der LMKV zur Sprache der Kennzeichnung

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV sind die Angaben nach Absatz 1 der Norm (u.a. Verkehrsbezeichnung, Zutatenverzeichnis, Mindesthaltbarkeitsdatum, etc.) auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

Ausnahme bei leicht verständlicher Sprache

Eine Ausnahme ist in § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV nur für den Fall vorgesehen, dass die Angaben in einer anderen, leicht verständlichen Sprache angegeben werden und dadurch die Information der Verbraucher nicht beeinträchtigt wird.

Entscheidung des LG Berlin

Nach Informationen der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 22.05.2014, Az. 52 O 286/13) in der Sache entschieden, dass die Bezeichnungen „Galette au Beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“, „Viandox – un gout inimitable“ sowie „Marmite – yeast extract“ keine für Deutsche verständlichen Verkehrsbezeichnungen der Produkte darstellen.

Auch ein französischsprachiges Zutatenverzeichnis sei nicht in einer für Deutsche leicht verständlichen Sprache ausgewiesen. Im Ergebnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Kenntnis der französischen Sprache bei den die Feinkostabteilung des Kaufhauses aufsuchenden Verbrauchern vorhanden sei.

Auch die Hinweise „A consommer de préférence avant le…“ oder „Best before end“ genügen nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen an einen verständlichen Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Das Gericht setzt mit der Entscheidung das Urteil des BGH aus 2012 um. Der BGH entschied darin, dass es irreführend und damit wettbewerbswidrig sei, wenn bei dem Verkauf von Lebensmitteln in Fertigpackungen das Verzeichnis der Zutaten das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Nährwertangaben nicht in deutscher oder einer anderen im Inland leicht verständlichen Sprache angegeben sind.

Wir hatten hier berichtet.

Helena Golla