Widerrufsrecht Medizinprodukt

Kann bei einem Medizinprodukt ein Widerrufsrecht bestehen? Der Patient hatte sich einen sogenannten B Stent „einbauen“ lassen. Es handelt sich um ein wiederverwendbares röhrenförmiges, weiches Geflecht aus einem Material (Nitinol),welches die Form behält. Es hat etwa die Gestalt eines Schlauches und kann etwa dazu dienen, Schnarchen einzudämmen. Bestellt wurde der Stent nach einem Telefonat schriftlich bei einer Firma und von einem Arzt eingesetzt. Dem Patienten gefiel er nicht und er widerrief den Vertrag. Zu Recht?

Das AG Köln war jedenfalls der Meinung, ein Kaufpreis sei nicht zu zahlen. Zwar hatte der Kläger auf der Rechnung den Hinweis angebracht: „Die Ware kann nicht zurückgenommen werden, da es sich um ein Medizinprodukt handelt, welches besonderen gesetzlichen Vorschriften unterliegt und mit einer ärztlichen Verordnung bestellt worden ist.“ Auch war auf dem Lieferschein ein „Verfallsdatum“ mit 07/2015 angegeben. Das Gericht war aber bei der Klage auf Zahlung der Meinung, der Patient habe wirksam widerrufen.

 

Widerrufsrecht besteht grundsätzlich

Der Patient sei Verbraucher und der Versender ein Unternehmer. Es gehe um einen Vertrag zu einer Warenlieferung, der im Fernabsatz geschlossen worden sei. Damit stand dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Die Frage war nur, ob einer der gesetzlichen Ausschlussgründe greift. Nach § 312 d Abs. 4 BGB (alte Fassung vor dem 13.06.2014) gab es fünf Ausschlussgründe:

Dazu gehören Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden (Var. 1), eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (Var. 2), auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind (Var. 3), Waren, die schnell verderben können (Var. 4) oder deren Verfalldatum überschritten würde (Var.5).

 

Das Gericht:

Da es sich bei dem von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Nasen-Stent unstreitig um ein fertiges Medizinprodukt handelt, dass weder speziell für den Beklagten angefertigt noch seinen persönlichen Wünschen angepasst wurde scheiden die Ausschlussgründe der Varianten 1 und 2 von vornherein aus. Das Gleiche gilt für die Variante 5, da das Produkt nach Massgabe des Lieferscheines (Bl. 8 d.A.) bis Juli 2015 verwendbar ist. Entscheidend ist daher alleine, ob das Produkt den Varianten 3 und/oder 4 unterfällt.

 

Die Variante 4 (Verderben der Ware) war hier schnell ausgeschlossen. Dabei geht es nur um Waren, die sehr schnell verderben, wie angebrochene Lebensmittel oder andere Frischware oder solche Ware, die nach Anbruch eben schnell weg muss. Hier betrug die Nutzungsdauer aber etwa 4 Monate und das Gebrauchsdatum war lange nicht abgelaufen.

Nicht für die Rücksendung geeignet?

Nur der Gebrauch einer Ware macht sie nicht für die Rücksendung ungeeignet. Ein Verbrauch führt zu Wertersatzansprüchen, aber er schließt nicht das Widerrufsrecht aus. Dieses Risiko muss der Unternehmer selbst dann tragen, wenn er Geld in die Wiederaufbereitung der Ware investieren muss.

 

AG Köln:

Eine Übertragung des Risikos auf den Unternehmer ist aber dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn bereits die erste Abgabe der Ware an den Verkehr mit oder ohne Gebrauch eine Wiederverwendung ausschliesst, insbesondere wenn eine solche gesetzlich verboten ist. Eine solche rechtliche Unmöglichkeit unterfällt daher der Var.3 … Bezogen auf Medizinprodukte bedeutet das, dass sofern eine Wiederverkäuflichkeit – wenn auch nur beschränkt – besteht, das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist.

Zwar regelt § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG (Medizinproduktegesetz), dass es verboten ist, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und Gesundheit der Patienten, Anwender oder Dritter bei sachgemässer Anwendung über ein vertretbares Mass hinaus gefährden. Das Gericht sah aber diese Verbot hier nicht berührt. Der Kunde hatte nur die Verpackung geöffnet. Zudem wäre eine desinfizierende Wiederaufbereitung möglich gewesen. Diese Erschwerung der weiteren Verwendung lag nach Ansicht des Gerichst im Risikobereich des Verkäufers. Hier seien allenfalls Wertersatzansprüche denkbar.

 

Fehlende Widerrufsbelehrung

Eine Widerrufsbelehrung gab es nicht, so dass es auf die Einhaltung der Widerrufsfrist nicht ankam. Da auch nicht über mögliche Wertersatzpflichten belehrt worden war, schieden auch diese aus.

 

Beratungspflichtverletzung

Da ein Verlust des Widerrufsrechts nach Entnahme aus der Packung und dem Einsetzen in Betracht kam und damit doch der Kaufpreisanspruch gerechtfertigt sein konnte, bedurfte es weiterer Überlegungen. Hier sah das Gericht einen Freistellungsanspruch, da der Patient nicht richtig aufgeklärt gewesen sei. Mit einer Aufklärung über den Verlust des Widerrufsrechtes hätte er sich den Stent jedenfalls wohl nicht einsetzen lassen.