Herstellerangaben dürfen nicht verdeckt werden

Lebensmittel müssen mit einer Vielzahl von Pflichtinformationen gekennzeichnet werden. Hierzu gehört unter anderem auch die Information über den Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers angegeben sind.

Diese Angabe ist gemäß § 3 Abs. 3 LMKV auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Sie darf weiter nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

In einem vom VG Frankfurt zu entscheidenden Fall war es so, dass diese Herstellerangabe auf dem Produkt zwar angegeben war, jedoch durch einen Aufkleber verdeckt wurde. Dem Gericht reichte hier auch ein mit einem Pfeil gekennzeichneter Hinweis darauf, dass der Aufkleber abgezogen werden könne nicht aus, um den Vorgaben der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nachzukommen.

Das Gericht (Urteil des VG Frankfurt a.M. vom 18.09.2013, Az.: 5 K 2513/12.F) hat ausgeführt:

Danach genügt die auf dem Etikett links unten angebrachte Angabe „A1“ nicht, denn sie enthält keine Anschrift. Die Anschrift, die sich auf dem Etikett unten rechts unter einem abziehbaren Aufkleber befindet, ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht hinreichend deutlich erkennbar. Zwar findet sich an dieser Stelle ein Pfeil, dessen Gestaltung assoziieren lässt, der Aufkleber könne abgezogen werden; indes handelt es sich dabei nicht mehr um einen Vorgang, der sich im Rahmen dessen bewegt, was von einem idealtypisch gedachten Verbraucher in zumutbarer Weise erwartet werden kann. Denn vor einem derartigen Unterfangen wird ein Verbraucher möglicherweise zurückschrecken, um sich nicht durch Veränderungen an dem Produkt einem Kaufzwang ausgesetzt zu sehen. Das Risiko, dass der Aufkleber beschädigt oder jedenfalls nicht mehr im Wesentlichen unverändert in seine Ausgangsposition gebracht werden könnte, muss nicht quasi versuchshalber eingegangen werden, um Kennzeichnungselemente in Erfahrung zu bringen.

 

 

Helena Golla