Double-Opt-In keine Werbung

Das OLG Celle neigt dazu, die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des double-opt-in-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen.

Das OLG Celle hatte sich in seinem Urteil vom 15.05.2014 – 13 U 15/14 primär mit der Frage zu befassen, ob eine Unterlassungserklärung, welche bei unverlangter E-Mail-Werbung auf die konkrete E-Mail-Adresse beschränkt ist, ausreichend ist.

In der Sache wurde ein Rechtsanwalt werblich per E-Mail angeschrieben, ohne zuvor eine ausdrückliche Einwilligung erteilt zu haben und nachdem der weiteren Zusendung von Werbung widersprochen wurde. Ihm standen insofern Unterlassungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

Unterlassungserklärung auf E-Mail Adresse beschränkt?

Eine Unterlassungserklärung, welche nach entsprechender Abmahnung begrenzt auf die konkrete E-Mail Adresse abgegeben wurde, sah das Gericht nicht als ausreichend an um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen:

Ein Unterlassungsanspruch, der die unerwünschte Zusendung von Werbung an sämtliche E-Mail-Adressen des Klägers umfasst, belastete die Beklagte nicht unzumutbar und war daher nicht unverhältnismäßig.

Double-Opt-In keine Werbung

In dem Zusammenhang machte das OLG Celle auch Ausführungen zu der Frage, ob es sich bei der Zusendung einer E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens um Werbung handele. Das Gericht stellte sich dabei gegen die Auffassung des OLG München, welches im Jahr 2012 entschieden hatte, dass auch eine Bestätigungs-E-Mail, welche im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens verschickt wird, Werbung darstelle und daher ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig sei. Das OLG Celle führte aus:

Der Senat neigt dazu, das sog. double-opt-in-Verfahren als praxisgerechte Möglichkeit anzusehen, die Einwilligung in E-Mail-Werbung nachzuweisen. Der Beweiswert dieses Verfahrens mag betreffend Telefonwerbung gering sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 164/09 -, juris Tz. 49 f.), dürfte jedoch betreffend die hier in Frage stehende E-Mail-Werbung ausreichend sein. Zwar kann der Verbraucher sich auch nach Bestätigung seiner Mail-Adresse im double-opt-in-Verfahren noch darauf berufen, er habe die unter dieser Adresse abgeschickte Einwilligung nicht abgegeben. Dafür trägt er allerdings die Darlegungslast (BGH, a. a. O., Tz. 38). Der Senat neigt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 27. September 2012 – 29 U 1682/12 -, juris Tz. 51 ff.) auch dazu, die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des double-opt-in-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen (ebenso: Köhler, a. a. O., § 7 Rdnr. 189).

Die Frage war in der Sache nicht entscheidungserheblich, insofern erklärt sich die vage Formulierung.