Rohmilch: Abgabe nur am Ort der Milchgewinnung

Rohmilch darf grundsätzlich nicht an Verbraucher abgegeben werden (§ 17 Abs. 1 Tier-LMHV). Eine Ausnahme besteht aber in bestimmten Fällen, wenn die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt.

Der Fall

Der Kläger führte einen landwirtschaftlichen Betrieb, in welchem im Schwerpunkt Milch erzeugt wurde. Am Stammbetrieb befanden sich jedoch nur die Wohnung, das Büro, Maschinenhallen, Getreidelager, etc. Dort hatte er auch einen Milchautomaten zur Abgabe von Rohmilch an Kunden aufgestellt. Der Stall für die Überbringung der Milchkühe befand sich jedoch ca. 2 km entfernt.

Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis untersagte dem Kläger im Folgenden, Rohmilch aus dem Milchautomaten abzugeben und in Verkehr zu bringen. Dies verstoße gegen § 17 Tierische-Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV).

Darin heißt es:

§ 17 Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher

(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(…)

(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1. die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,

2. die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,

3. die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,

4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht ist und

5. die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.

(…)

Danach darf Rohmilch nur am Ort des «Milcherzeugungsbetriebs» an Verbraucher abgegeben werden.

Urteil des VGH Baden-Württemberg

Der VGH Baden-Württemberg hat nun mit Urteil vom 16.06.2014 diese Unterlassungsverfügung als rechtmäßig bestätigt. Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV greife nicht.

„Milch-ab-Hof-Abgabe“ nur am Standort der Milchgewinnung

In Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb mehrere Betriebsstätten aufweise und das Milchvieh nicht am Standort des Stammbetriebs gehalten werde, sei die Rohmilchabgabe räumlich auf die Örtlichkeit, an der die Milch tatsächlich gewonnen wird, begrenzt. Rohmilch werde daher nur dann in zulässiger Weise „im Milcherzeugungsbetrieb“ im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV abgegeben, wenn die Abgabe am Standort der Milchgewinnung erfolgt.  Dies folge insbesondere aus Sinn und Zweck der Regelung, Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken durch den Verzehr von Rohmilch zu schützen. Behandlungsschritte wie Umfüllen, Lagern und Transport erhöhten die Kontaminationsgefahr in Form eines zusätzlichen Bakterienantrags. Auch könne eine Unterbrechung der Kühlkette zu einem Bakterienwachstum führen.

Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16.06.2014, 9 S 1273/13

Helena Golla