Neue Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung

Ab dem 13.12.2014 werden neue Vorgaben bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten. So gibt es etwa neue Pflichthinweise, etwa bei koffeinhaltigen Produkten oder Fisch- und Fleischerzeugnissen. Auf Stoffe, welche Allergien auslösen können, muss gesondert hingewiesen werden. Auch werden Vorgaben in Bezug auf die Mindestschriftgröße der Pflichtinformationen gemacht, welche einzuhalten sind.

Diese Änderungen beruhen auf der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 – LMIV). Die neuen Regelungen in Bezug auf die Lebensmittelkennzeichnung sind ab dem 13.12.2014 anzuwenden.

Die neuen Regelungen betreffen Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette und gelten grundsätzlich für Lebensmittel, welche für Endverbraucher bestimmt sind. Auch der Fernabsatz ist betroffen.

I. Angaben auf dem Produkt

Artikel 9 der LMIV macht Vorgaben zu Angaben, welche verpflichtend anzugeben sind. Der bisher geltende Katalog der Pflichtangaben wurde dabei im Wesentlichen übernommen. Neu ist jedoch die Nährwertkennzeichnung und in bestimmten Fällen eine Herkunftskennzeichnung. Anzugeben ist unter anderem

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • das Verzeichnis der Zutaten (Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, besondere Vorgaben gelten etwa für Nanomaterialien, Ausnahmen greifen aber u.a. für frisches unbehandeltes Obst und Gemüse und bestimmte Lebensmittel aus einer Zutat)
  • Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
  • ggfls. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und / oder Verwendung
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittel­unternehmers
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort, sofern in Art. 26 LMIV vorgesehen (z.B. bei Fleisch mit einem bestimmten KN-Code)
  • ggfls. eine Gebrauchsanleitung
  • bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
  • eine Nährwertdeklaration (hier gilt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 13.12.2016)

1. Nährwertdeklaration

Eine Neuerung betrifft die Angaben, welche in der Nährwertdeklaration enthalten sein müssen. Anstelle der bisherigen „Big 8“ sind künftig folgende Angaben zu machen („Big 7“):

  • Brennwert
  • Fett
  • Gesättigte FS
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz (die Angabe als Natrium ist nicht mehr zulässig)

Die Angaben dürfen um bestimmte Angaben ergänzt werden (u.a. einfache ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe etc.). Die Aufzählung der zulässigen Angaben ist jedoch abschließend. Nicht mehr zulässig wird danach in Zukunft etwa die Angabe von Cholesterin in der Nährwertdeklaration sein.

Hier greift jedoch eine Übergangsfrist bis zum 13.12.2016.

2. Art der Darstellung

Die LMIV macht in Artikel 13 Vorgaben zu der Darstellung der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel. Diese müssen etwa an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

3. Vorgaben zu der Schriftgröße

Die Lebensmittelinformationsverordnung macht auch Vorgaben zu der Schriftgröße der verpflichtenden Angaben. Diese muss grundsätzlich mindestens 1,2 mm bezogen auf Kleinbuchstaben betragen. Bei kleinen Verpackungen können ggfls. 0,9 mm ausreichen. So heißt es in Art. 13 Abs. 2 und 3 der LMIV:

(2) Unbeschadet spezieller Unionsvorschriften, die auf be­stimmte Lebensmittel anwendbar sind, sind die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x- Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudru­cken, dass eine gute Lesbarkeit  sichergestellt ist.
(3) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Ober­fläche weniger als 80 cm² beträgt, beträgt die x-Höhe der Schriftgröße gemäß Absatz 2 mindestens 0,9 mm.

4. Angaben im Sichtfeld

Wie bisher auch, sind bestimmte Angaben in einem Sichtfeld anzugeben. Hierzu zählen die Bezeichnung des Lebensmittels, die Nettofüllmenge und der Alkoholgehalt bei mehr als 1,2 Volumenprozent.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist – anders als noch derzeit – nicht mehr in dem Sichtfeld anzugeben.

5. Neue Pflichthinweise

Wichtig ist die Beachtung einer Vielzahl neuer Pflichthinweise. Danach ist in bestimmten Fällen etwa auf Süßungsmittel, auf Aspartam oder auf enthaltenes Koffein hinzuweisen. Zu den neuen Pflichthinweisen zählen etwa:

  • „unter Schutzatmosphäre verpackt“, wenn das Haltbarkeit des Lebensmittels durch Packgas verlängert wurde.
  • „Mit Süßungsmittel(n)“ wenn das Lebensmittel Süßungsmittel enthält. Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels.
  • „Enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)“, wenn Aspartam in der Zutatenliste nur mit E-Nummer angegeben ist.
  • „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ (bei einem Koffeingehalt über 150 mg/l). Ausnahme für Getränke die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt.
  • „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen.“ Bei anderen Lebensmitteln außer Getränken, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird. Unabhängig von der Koffeinmenge.
  • etc.

6. Fleisch- und Fischereierzeugnisse

Neue Pflichtangaben bestehen auch bei Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnissen. Sofern Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse etwa zugesetzte Eiweiße (einschließlich hydrolysierter Proteine) unterschiedlicher tierischer Herkunft enthalten, ist ein Hinweis auf das Vorhandensein von zugesetzten Eiweißen und auf ihren Ursprung in Zusammenhang mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben.

Bei Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnissen, die den Anschein erwecken könnten, es handle sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, die jedoch aus verschiedenen Stücken bestehen, welche durch andere Zutaten (einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme) oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, ist der Hinweis „Aus Fleischstücken zusammengefügt“ bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt“ anzubringen.

Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitun­gen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen, ist das Datum des Einfrierens anzugeben.

Spezielle Vorgaben existieren auch für Faschiertes und Wursthüllen.

7. Allergene Stoffe

Stoffe die Allergien auslösen können, sind grundsätzlich im Zutatenverzeichnis unter einer festgelegten Bezeichnung aufzuführen. Die Angaben müssen im Zutatenverzeichnis zudem hervorgehoben werden, so dass sie sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben.

II. Angaben im Fernabsatz

Werden Lebensmittel im Fernabsatz angeboten, sind dem Käufer sämtliche Pflichtinformationen auch dort vor Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahme besteht jedoch für das Mindesthaltbarkeitsdatum, welches im Online-Shop nicht angegeben werden muss.

In Art. 14 Abs. 1 der LMIV heißt es dazu:

(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmit­teln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:
a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Aus­nahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erschei­nen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt wer­den. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;
b) alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Unter dem Begriff der „Fernkommunikationstechnik“ wird jedes Kommunikationsmittel verstanden, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbrau­cher und einem Lieferer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann (Art. 2 Abs. 2 u) LMIV).

Erfasst sind danach neben Angeboten in einem Online-Shop grundsätzlich auch Katalog, Flyer (eine Ausnahme besteht bei Automaten).

Auch im Fernabsatz sind danach alle Pflichtinformationen zu erfüllen.

III. Übergangsfristen

Bis zum 13.12.2014 dürfen Lebensmittel nach derzeitigem Recht gekennzeichnet werden. Produkte die vorher nach den Vorschriften der LMKV gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände weiter abverkauft werden.

Für die Nährwertdeklaration gilt eine Übergangsfrist bis zum 13.12.2016. Produkte die vorher nach den aktuellen Anforderungen gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände weiter abverkauft werden.

Erfolgt jedoch bereits jetzt eine Nährwertdeklaration freiwillig, muss diese den neuen Anforderungen entsprechen.

 

Helena Golla