Textilkennzeichnung in Werbemittel ohne Bestellmöglichkeit?

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 4.12.2014 – I-2 U 28/14 nicht rechtskräftig) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in einem Printwerbemittel, in welchem Textilerzeugnisse unter Angabe von Preisen beworben wurden, das aber keine unmittelbare Bestellmöglichkeit vorsah, die Angaben zur textilen Zusammensetzung der Produkte nach der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) erforderlich waren.

Die beworbenen Produkte konnten nur in den stationären Verkaufshäusern der Beklagten, einer großen Bekleidungs-Einzelhandelskette, erworben werden. Eine andere Möglichkeit zum Kauf bestand nach den Feststellungen des Gerichts nicht; insbesondere konnte keine Online-, Katalog- oder Telefonbestellung erfolgen.

Textilkennzeichnung bei Bereitstellung auf dem Markt

Gegen die fehlenden Textilangaben wendete sich ein Wettbewerbsverband wegen Verstoßes gegen Art. 16 TextilKennzVO sowie gegen §§ 3, 5a Abs. 2, 3 Nr. 1 UWG. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO gilt:

Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.

Der Kläger machte insofern geltend, dass es sich auch bei dem gegenständlichen Werbemittel um einen Prospekt handele und mit diesem Textilerzeugnisse auf dem Markt bereit gestellt würden. Dieser Auffassung folgte der Senat hingegen nicht. „Bereitstellung“ bedeute in diesem Zusammenhang, dass Textilerzeugnisse von einem Wirtschaftsakteur an einen anderen oder letztlich an den Verbraucher entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden. Durch die Vorgabe des Art. 16 TextilKennzVO solle sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor dem Kauf von Textilerzeugnissen den Fasergehalt richtig erkennen kann, um mit diesem Wissen eine Kaufentscheidung treffen zu können, so das OLG.

Information „vor dem Kauf“

Dementsprechend sei die Formulierung „vor dem Kauf“ in Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilKennzVO nur dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher aufgrund der Präsentation der Ware, z.B. mittels Prospekten, Katalogen oder im Internet unmittelbar die Möglichkeit haben muss, die Ware zu kaufen bzw. eine Bestellung über Fernkommunikation (Brief, Telefon, Fax, E-Mail) abzugeben. Reine Werbeanzeigen oder Werbeprospekte ohne Bestellmöglichkeit werden von der Verpflichtung des Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO nicht erfasst, so das OLG ausdrücklich.

Vorrang der TextilKennzVO

Auch einen Verstoß gegen das UWG sah der Senat nicht. Nach dem hier geltend gemachten § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.

Wie auch schon das Landgericht geht das OLG Düsseldorf aber davon aus, dass ein Verstoß gegen § 5a UWG schon deshalb ausscheide, weil die TextilKennzVO diesem als spezielleres Gesetz vorgehe und deshalb, soweit eine Werbung wegen der Nichtangabe der Textilfaserzusammensetzung nicht gegen diese Verordnung verstößt, für die Annahme einer Irreführung durch Unterlassen kein Raum sei. Jedenfalls aber handele es sich bei der Bewerbung im Werbeprospekt ohne Bestellmöglichkeit noch um keine Information, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich sei.

Fazit

Das OLG hat sich hier mit der bisher noch nicht abschließend geklärten Frage befasst, ob reine Werbeprospekte ohne Bestellmöglichkeit von der Verpflichtung des Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO erfasst werden oder nicht. Das Urteil verdient im Ergebnis Zustimmung. Würde man bei jedweder Werbung ohne Bestellmöglichkeit bereits die Angaben zur textilen Zusammensetzung der Produkte verlangen, hätte dies wohl erhebliche Auswirkungen auf die Branche. Jeder Flyer, aber auch jede Anzeige in Print, TV oder Online wäre dann mit einer Kennzeichnung zu versehen. Ob dies dem Verbraucher tatsächlich zugemutet werden muss, darf bezweifelt werden. Umgekehrt stellt sich die Frage, ab wann in solchen Fällen eine konkrete Bestellmöglichkeit eröffnet ist. Insofern ist hier das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und bisher nicht abschließenden Klärung, hat das OLG die Revision zugelassen.