„So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ als Werbung für Früchtequark zulässig

Der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“  ist als Werbung für einen Früchtequark zulässig. Dies hat der BGH mit Urteil vom 12.02.2015 entscheiden (Az. I ZR 36/11).

In der Sache geht es um die Werbung für den Früchtequark „Monsterbacke“. Dieser wurde auf der Verpackung beworben mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Der Werbeslogan enthalte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel und sei im Übrigen auch irreführend.

Verfahrensgang

Nachdem das LG Stuttgart die Klage abgewiesen hatte, hatte das Oberlandesgericht die Beklagte zur Unterlassung der Werbung verurteilt. Der Slogan sei irreführend, weil der Verkehr nicht erwarte, dass das der Früchtequark einen wesentlich höheren Zuckergehalt aufweise als die in Vergleich genommene Milch.

Der BGH, welcher das Verfahren zunächst ausgesetzt und für eine Frage in Bezug auf die Anwendbarkeit der Health-Claims-Verordnung bereits im Jahre 2010 dem EuGH vorgelegt hatte (wir hatten hier berichtet), hat nun das Klageabweisende Urteil I. Instanz wiederhergestellt.

Keine Irreführung, keine nährwertbezogene Angabe

Eine Irreführung sei in dem Slogan nicht zu sehen. Denn für Verbraucher sei erkennbar, dass es sich bei Früchtequark um ein Produkt handele, welches sich deutlich von Milch unterscheide. In der Pressemitteilung des BGH vom 12.02.2015 wird ausgeführt:

Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch.

Auch fasse der Verkehr den Slogan nicht als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Health-Claims-Verordnung auf. Es handele sich vielmehr um eine nach gesundheitsbezogene Angabe. Denn der Slogan knüpfe an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.

Verletzung der Informationspflicht bei gesundheitsbezogenen Angaben?

Das OGL hat nun noch darüber zu entscheiden, ob eine Verletzung der in Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung vorgesehenen Informationspflichten vorgelegen hat. Danach dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur unter bestimmten Voraussetzungen gemacht werden. In Art. 10 Abs. 2 der HCVO heißt es dazu:

(2)Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:

a)einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,

b)Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,

c)gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und

d)einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2015.

Update vom 11.03.2015 :

Am 10.03.2015  wurde der Volltext der Entscheidung des BGH veröffentlicht.

Keine Irreführung gemäß § 11 LFGB

Eine Irreführung könne in dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ nicht gesehen werden. Verbraucher erwarteten bei einem mit dem hier gegenständlichen Werbeslogan  beworbenen Früchtequark nicht ein Produkt, das bei (nahezu) täglichem Konsum ähnliche Vorteile wie Milch aufweise, ohne dass ein solcher Konsum aufgrund einer von Milch deutlich abweichenden Zusammensetzung mit Nachteilen, insbesondere für Kinder, verbunden sein könne. Das Berufungsgericht habe bei seiner abweichenden Entscheidung außer Acht gelassen, dass es sich bei einem Früchtequark – für den Verbraucher erkennbar – um ein Produkt handelt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet, so dass sich die Gleichstellungsbehauptung des beanstandeten Slogans („So wichtig wie …“) nicht auf sämtliche Inhaltsstoffe und insbesondere nicht auf den Zuckeranteil beziehen könne, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Das Gericht hat ausgeführt:

„Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin beanstandeten Werbeslogan insofern überinterpretiert, als es ihm die Behauptung entnommen hat, das Produkt der Beklagten weise in seiner Zusammensetzung generell keine deutlichen Abweichungen auf, die für die Ernährung von Kindern mit Nachteilen verbunden sein könnten. Es hat dabei nicht genügend berücksichtigt, dass sich der in dem Slogan enthaltene Eigenschaftsvergleich auf die Wichtigkeit der verglichenen Produkte bezieht und damit grundsätzlich auch darauf beschränkt.

Bei Milch wird gemeinhin ihre Eigenschaft, den Aufbau der Knochen zu fördern, als wichtig angesehen. In dieser Hinsicht bleibt das Produkt der Beklagten, das sogar einen etwas höheren Calciumgehalt aufweist als Milch, nicht hinter den mit der beanstandeten Werbung geweckten Erwartungen zurück. Dagegen sieht der Verkehr den Zuckergehalt der Milch – auch nach Ansicht des Berufungsgerichts, das festgestellt hat, es könne nicht angenommen werden, dass dem Verkehr der Zuckergehalt von Milch geläufig sei – grundsätzlich nicht als einen für eine ausgewogene und gesunde Ernährung wichtigen Faktor an.“

 

Keine nährwertbezogene Angabe

In dem Slogan sei keine nährwertbezogene Angabe zu sehen. Der Begriff der nährwertbezogenen Angabe sei vom Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe abzugrenzen. Das Gericht führt hierzu aus:

„Während mit gesundheitsbezogenen Angaben ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich nährwertbezogene Angaben auf die Menge an Nährstoffen, anderen Substanzen oder Energie, die in einem Lebensmittel enthalten sind.“

Als nährwertbezogene Angaben seien vor allem solche Angaben anzusehen, die sich unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in diesem enthaltenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen. Der angegriffene Slogan enthalte jedoch keine Angaben, die sich unmittelbar auf die Energie, oder die in dem Lebensmittel enthaltenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen. Auch vermittele der Slogan keine konkrete Sachinformation in Bezug auf bestimmte Nährstoffe.

Eine nährwertbezogene Angabe könne zwar zudem auch dann angenommen werden, wenn mit ihr suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, ein Lebensmittelbesitze besondere positive Nährwerteigenschaften.

„Da sich die besonderen positiven Nährwerteigenschaften gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aus dem Brennwert des beworbenen Lebensmittels oder den in ihm enthaltenen Nährstoffen oder Substanzen ergeben, muss sich auch das durch die Angabe hervorgerufene Verbraucherverständnis auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie oder einem bestimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuldet ist. Dies ist bei einer allgemein gehaltenen Gleichwertigkeitsbehauptung nicht der Fall, die auf ein Lebensmittel mit verschiedenen Nährstoffen Bezug nimmt, ohne dass der Verbraucher sie dahin versteht, dass sie sich auf sämtliche oder bestimmte Inhaltsstoffe des Vergleichslebensmittels bezieht.“

Bei einem Früchtequark handele es sich jedoch im ein Produkt, welches sich in der Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheide. Dementsprechend fasse der Verbraucher den Slogan auch nicht als eine sich auf sämtliche Inhaltsstoffe der Produkte bezogene Gleichstellungsbehauptung auf. Mit dem Slogan werde daher zum Zuckergehalt des Produkts der Beklagten nichts erklärt, nichts suggeriert und nichts auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht.

Gesundheitsbezogene Angabe liegt vor

Gesundheitsbezogene Angaben liegen schon bei jedem Zusammenhang vor, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziere. In der Sache hat der BGH ausgeführt:

„Die im Streitfall beanstandete Werbung setzt bei den angesprochenen Verbrauchern voraus, dass sie von einer gesundheitsfördernden Wirkung der Milch, vor allem für Kinder und Jugendliche, ausgehen. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf diese gesundheitsfördernde Wirkung, insbesondere wegen der enthaltenen Mineralstoffe, täglich ein Glas Milch trinken, und überträgt diese positive Wirkung auf das Produkt der Beklagten, das in dieser Hinsicht „dem täglichen Glas Milch“ gleichgestellt wird. Damit wird ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Lebensmittel und der Gesundheit des Konsumenten suggeriert, der nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen ausreicht, um von einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auszugehen.“

Der Beurteilung als gesundheitsbezogene Angabe stehe auch nicht entgegen, dass der beanstandete Werbeslogan der Beklagten keine nach Art. 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulassungsfähige Angabe, sondern lediglich einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung darstellt. Denn auch bei Verweisen im Sinne der Regelung handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben. Auch bei diesen Angaben müssen insofern die Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllt werden.

Mit dieser Frage muss sich nun das OLG Stuttgart beschäftigen, an welches die Sache zurückverwiesen wurde.

Helena Golla