Das LG Duisburg hat durch Urteil vom 06.03.2015 – Az.: 2 O 84/14 (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Bewerbung mit der Bezeichnung „Spanische schwarze Oliven“ irreführend ist, wenn es sich tatsächlich um grüne, schwarz eingefärbte Oliven handelt. Dem Fall zugrunde lag eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen einen Lebensmitteldiscounter. Die Produkte wurden auf dem Etikett mit „Spanische Schwarze Oliven“ beworben. Die Zutatenliste auf der Rückseite der Produkte war unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise befand sich auf der Rückseite der Produktverpackungen lediglich der Hinweis auf den „Stabilisator: Eisen-II-Gluconat“, mit dem die Oliven schwarz eingefärbt werden. Andere Produktverpackungen enthielten in der Zutatenliste die Angabe „geschwärzte Oliven entsteint“ sowie den Hinweis auf den Stabilisator. Das LG Duisburg bewertete diese Etikettierung als Irreführung, da es sich nicht um natürlich gereifte schwarze Oliven handele, was aber durch die Bezeichnung auf den Produkten suggeriert werde.
Täuschung des Verbrauchers
Der Verbraucher werde durch die Angaben getäuscht, da nicht erwartet werden kann, dass der Verbraucher weiß, dass „Eisen-II-Gluconat“ zum Einfärben von grünen Oliven dient. Die Angabe schwarz bei Oliven sei die Beschreibung für die Art des Produkts. Der Verbraucher schließe durch diese Angabe auf einen Reifegrad, den Geschmack und die Konsistenz der Oliven. Ferner entschied das Gericht, dass auch bei der Bezeichnung des Produkts in der Zutatenliste als „geschwärzte Oliven entsteint“, eine Irreführung vorliege, da der Verbraucher aufgrund der Etikettierung auf der Vorderseite mit „Spanische schwarze Oliven“ nicht veranlasst sei, das Zutatenverzeichnis zu lesen. Außerdem sei das Irreführungspotential aufgrund der unterschiedlichen Etikettierung höher, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Verbraucher der sich schon einmal über das Produkt informiert hat, dies bei einem erneuten Kauf noch einmal tun wird. Vielmehr wird er annehmen, dass alle Verpackungen sowie der Inhalt des Produkts gleich sind.
Fazit
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein. Hierauf ist bei der Produktbezeichnung aber auch in der Bewerbung des Lebensmittels zu achten.