BGH: Keine Unterlassungshaftung eines Bewertungsportals für Nutzer-Bewertungen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers haftet (so in der Pressemitteilung zu dem Urteil vom 19. März 2015, Az. I ZR 94/13).

Heutzutage können im Internet alle möglichen Dienstleister bewertet werden. Dazu gehören beispielsweise Ärzte, Lehrer und Arbeitgeber. Dies ist auf allgemeinen Plattformen wie „yelp“ möglich, es haben sich aber auch Webseiten für bestimmte Bereiche hervorgetan. Im hiesigen Fall ging es um ein spezielles Hotelbewertungsportal.

Sachverhalt

Folgendes war passiert: Ein Übernachtungsgast hatte folgende negative Bewertung abgegeben:

„Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“

Das fiel der Inhaberin des Hotels und späterer Klägerin auf. Sie mahnte das Bewertungsportal ab, da ihrer Meinung nach eine geschäftsschädigende falsche Tatsachenbehauptung vorliegt. Das Portal entfernte die Bewertung auch, gab aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.

Entscheidung des BGH

Die Hotelbetreiberin klagte anschließend erfolglos gegen das Portal vor dem Landgericht und dem Kammergericht Berlin. In letzter Instanz musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Doch auch er verneinte die Haftung des Portals und wies die Revision der Klägerin zurück. Entscheidend sei, dass die Nutzerbewertung keine eigene „Behauptung“ der Beklagten sei, weil sie sich diese nicht zu Eigen gemacht habe. Für unwahre Tatsachenbehauptungen von Dritten ergebe sich insbesondere dann eine Haftung, wenn spezifische Prüfungspflichten verletzt werden.

Das konnte der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Bevor eine Nutzerbewertung in das Portal aufgenommen wird, muss eine Wortfiltersoftware durchlaufen werden. Dadurch werden u.a. Beleidigungen von vornherein ausgefiltert.

Inhaltliche Vorabprüfung nicht zumutbar

Weitere Pflichten sind dem Portal nach Ansicht des BGH nicht zuzumuten, da ansonsten das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet bzw. die Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert werden könnte. Insbesondere sei eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertung nicht zumutbar.

Eine Haftung bestehe in einem solchen Fall erst dann, wenn die Betreiberin trotz Kenntnis die rechtsverletzende Äußerung nicht beseitigt. Insofern wurde hier nach den Ausführungen des BGH nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Fazit

Der BGH stellt noch einmal klar, dass Bewertungsportale in engen Grenzen durchaus Pflichten haben, beispielsweise Wortfilter einzusetzen, um augenscheinlichen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Darüber hinaus muss in aller Regel aber erst dann reagiert werden, wenn Kenntnis erlangt wird. Sofern dann unverzüglich reagiert wird, ist man grundsätzlich auf der sicheren Seite.

Pressemitteilung des BGH vom 19.03.2015