OLG Saarbrücken entscheidet zu irreführender TÜV-Werbung

Das OLG Saarbrücken hat durch Urteil vom 28.01.2015 – Az.: 1 U 100/14 zu der Werbeaussage „TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice sehr gut freiwilliges Prüfzeichen“ entschieden und diese als irrführend beurteilt, wenn es tatsächlich lediglich um das Ergebnis einer Kundenbefragung geht.

Dem Fall zugrunde lag die Werbung mit der vorgenannten Formulierung auf einer Webseite für Dienstleistungen. Das TÜV-Siegel war so gestaltet, dass unter dem bekannten Logo des TÜV in großen Buchstaben der Schriftzug „Service tested“ stand. Darunter fand sich der kleine Schriftzug „Bereich Kundendienst + Teileservice“, darunter wiederum in größeren Buchstaben das Qualitätsurteil „sehr gut“. Das OLG Saarbrücken bewertete diese Aussage als irreführend, da sie von einem Durchschnittsverbraucher so verstanden werde, dass der TÜV den Bereich Kundendienst und Teileservice selbst anhand einer anerkannten Bewertungsskala getestet und beurteilt habe.

TÜV bekannt als unabhängige Prüforganisation

Denn der TÜV sei als unabhängige, staatlich anerkannte Prüforganisation bekannt. Eine eigene Prüfung durch den TÜV habe jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr basiere das Testsiegel auf einer vom TÜV ausgewerteten Kundenbefragung, die per se schon subjektiv geprägt sei. Auch durch den Zusatz „freiwilliges Prüfzeichen“, der in ganz kleiner Schrift unter der Testnote zu finden war, werde – so das Gericht – nicht klargestellt, dass es sich nicht um einen objektiven unabhängigen Test durch den TÜV handelt. Auch wenn ein Unternehmen sich freiwillig einer TÜV-Prüfung unterwerfe, bedeute das nicht, dass diese nicht anhand objektiver eigener Prüfungen sondern allein aufgrund der Auswertung einer subjektiven fremden Kundenbefragung durchgeführt werde.

Fazit

Die Werbung mit Siegeln und Prüfzeichen bietet zahlreiche Möglichkeiten, sich rechtlich angreifbar zu machen. Neben dem hier entschiedenen Aspekt der Irreführung ging es auch in diesem Fall – ohne dass darüber entschieden werden musste – einmal mehr um die Lesbarkeit des Siegels und die fehlende Angabe der Fundstelle. Letztere ist für eine Testwerbung stets unabdingbar, um die Nachprüfbarkeit der Angaben des Test zu gewährleisten.