Eine Klausel, die eine verbindliche Abholung der Ware durch den Versandhändler nach Widerruf vorsieht sowie die Bitte die Artikel nur online über das Rückrufzentrum zurückzugeben sind nach jetziger Rechtslage wirksam. Hingegen ist eine Klausel wonach der Händler es sich vorbehält im Falle eines Widerrufs den Kaufpreis erst nach Erhalt der Ware zu erstatten unzulässig. Dies entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 13.11.2014, Az.: I-15 U 46/14 (nicht rechtskräftig).
In der Sache ging es um die Zulässigkeit zweier Bestimmungen die ein Online-Versandhändler auf seiner Internetseite bereit hielt.
Die Vorinstanz hatte unter Zugrundelegung des alten (bis zum 13.06.2014 geltenden) Rechts die Wettbewerbswidrigkeit der Klauseln angenommen und den Online-Händler zur Unterlassung verurteilt.
Nach Einlegung der Berufung musste sich das OLG in seinem Urteil mit der neuen ab dem 13.06.2014 geltenden sowie der alten Rechtslage auseinandersetzen, da ein Unterlassungsanspruch lediglich dann angenommen werden kann, wenn das Verbot am Tag des Urteils weiterhin besteht.
Zum einen hatte sich das Gericht mit folgender Regelung zu beschäftigen:
„Bitte geben Sie die Artikel, die von B.de versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück“
Äußerung einer Bitte kann zulässig sein
Das Gericht stellte hierzu fest, dass die Klausel weder nach der alten noch der neuen Rechtslage wettbewerbswidrig sei. Es handle sich lediglich um eine Bitte an den Verbraucher die Ware online über das Rückrufzentrum zurückzusenden. Der Durchschnittsverbraucher erkenne dabei, dass es sich um eine unverbindliche Regelung handle, bei dessen Nichtbeachtung er keine Sanktionen oder andere Nachteile zu erwarten habe. Da der Verbraucher diese Bitte somit auch missachten könne, stelle diese keine AGB dar.
Bei der Äußerung von Bitten ist aber nach wie vor Vorsicht geboten. Es darf für den Kunden keinesfalls der Eindruck entstehen, dass er Nachteile hat, wenn er der Bitte nicht nachkommt und von seinem Recht Gebrauch macht, den Widerruf z.B. per E-Mail erklärt. Hier kommt es auf die konkrete Formulierung an.
Abholung der Ware durch Händler bei Widerruf zulässig
Außerdem beschäftigte sich das Gericht mit der nachfolgenden Bestimmung des Versandhändlers zur Abholung der Ware, welche die eigene Rücksendung nach Widerruf durch den Kunden ausschloss:
„Rückgabe hochwertiger Uhren und Schmuck: Bei hochwertigen Uhren und Schmuck ist ein besonderer – kostenloser – Abholservice zur Rücksendung nötig. Die Rücksendung ist versichert und kann verfolgt werden. Wichtig: Benutzen Sie zur Rücksendung ausschließlich die Versandtasche und die Rückgabeunterlagen, die Sie mit der hochwertigen Ware erhalten haben. Sollten Sie diese nicht mehr zur Hand haben, fordern Sie bitte die Versandtasche und die Rückgabeunterlagen für hochpreisige Artikel über unseren Kundenservice an. Bitte legen Sie die Ware und die ausgefüllten Unterlagen in die ebenfalls mitgelieferte Versandtasche. Versiegeln Sie die Tasche mit dem dafür vorgesehenen Sicherheitsverschluss. Hinweis: Der Retourenversand dieser Artikel ist nur mit der mitgelieferten Versandtasche möglich! Kündigen Sie Ihre Rücksendung über das Online-Rücksendezentrum an. Aufgrund Ihrer Bestelldaten geht unser System von einer hochpreisigen Rückgabe aus und Sie erhalten auch im Online-Rücksendezentrum die zur Rückgabe notwendigen Informationen. Die Abholung erfolgt nach Wunsch Montag bis Freitag innerhalb eines von Ihnen ausgewählten 2-Stunden-Fensters. Sie können dieses Zeitfenster im Online Rücksendezentrum eingeben. Unser Kundenservice wird Sie kontaktieren, um den Termin zu bestätigen oder einen alternativen Termin vorzuschlagen. Die Ware wird von DHL Express abgeholt. Beachten Sie bitte, dass die Rücksendung nicht über eine Filiale der Deutschen Post DHL oder auf einem anderen Weg möglich ist. Sobald B.de die Rücksendung von DHL Express erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst.“
Soweit die Klausel verbindlich regelt, dass zur Rücksendung von teuren Uhren und Schmuck ein vom Händler organisierter Abholservice genutzt werden muss, erachtete dies das Gericht nach der neuen Gesetzeslage als zulässig. Denn nach dem neuen Verbraucherrecht kann der Widerruf nicht mehr durch die Rücksendung der Ware erklärt werden, weshalb mit einer solchen zwingenden „Abholklausel“ das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht beschränkt werden könne. Es gehe hier vielmehr um die Verbraucherpflichten nach einem Widerruf, die neben der Rücksendung durch den Verbraucher auch die Abholung durch den Händler als Möglichkeit der Rückgewähr vorsehe. Obwohl der Verbraucher grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen diesen zwei Möglichkeiten habe, sei die in Rede stehende Klausel nicht unzulässig, da die Abholung der Ware durch den Versandhändler gegenüber der Rücksendung durch den Verbraucher für diesen einen Vorteil darstelle.
Dazu führte das OLG aus:
„Tatsächlich ist die Abholung durch den Unternehmer für den Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung zum Einen deshalb von Vorteil, weil er im Falle einer Rücksendung gemäß § 357 Abs. 6 BGB n. F. bei entsprechender vorheriger Belehrung durch den Unternehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hätte. Mit diesen Kosten wird er hingegen nicht belastet, wenn der Unternehmer die Ware bei ihm abholt. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die ersparten Versandkosten, die im vorliegenden Fall unstreitig zwischen 4,- und 5,- Euro liegen, gering und daher beim Erwerb von hochpreisigen Uhren und Schmuck nicht relevant seien. Der durchschnittliche Verbraucher empfindet es durchaus als spürbaren Nachteil, wenn er für die Rücksendung einer Sache, die er nicht behalten möchte, mit Kosten in dieser Höhe belastet wird. Da er die Ware zurückgibt, bleibt – unabhängig von ihrem Preis – „unter dem Strich“ nur der durch die Belastung mit den Rücksendekosten eingetretene finanzielle Verlust.
Zum Anderen kann der Unternehmer nach § 357 Abs. 4 BGB n. F. bei einer Rücksendung die Rückzahlung bis zum Empfang der Waren oder bis zu einem Nachweis des Verbrauchers über die Absendung verweigern, während ihm dieses Zurückbehaltungsrecht bei einem Abholangebot nicht zusteht. Dies bedeutet, der Unternehmer muss Zahlungen des Verbrauchers spätestens nach 14 Tagen (§ 357 Abs. 1 BGB n. F.) zurückgewähren, auch wenn er die Ware noch nicht abgeholt hat. Das ist für den Verbraucher im Vergleich zu der nunmehr zu seinen Lasten gesetzlich statuierten Vorleistungspflicht (vgl. Artz/Brinkmann/Ludwigkeit, aaO, jM 2014, 228) ein erheblicher Vorteil, weil sich dort die Zahlung über die Frist des § 357 Abs. 1 BGB n. F. hinaus verzögern kann, insbesondere wenn die Ware beim Unternehmer nicht ankommt und er einen Nachweis des Verbrauchers über die Warenabsendung verlangt. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Handhabung bei der Beklagten, sondern auf den mit der Abholung bewirkten Vorteil für den Verbraucher gegenüber der gesetzlichen Regelung an.“
Ferner werde nach den Ausführungen des Gerichts der Verbraucher auch nicht durch die verpflichtende Benutzung der Versandtasche und der Rückgabeunterlagen unangemessen benachteiligt, da diese mitgeliefert würden. Außerdem sei die Verpflichtung des Verbrauchers, in einem „2-Stunden-Zeitfenster“ die Abholung zu gewährleisten, aufgrund der vorgenannten erheblichen Vorteile ausgeglichen.
Erstattung nach Erhalt der Ware bei Abholklausel unzulässig
Das Gericht sah allerdings die Regelung, nach der eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung erst dann veranlasst werde, wenn der Händler die Rücksendung der Ware erhalten und überprüft habe, sowohl nach der alten und der neuen Gesetzeslage als wettbewerbswidrig und damit unzulässig an. Denn es bestehe keine Vorleistungspflicht des Verbrauchers. Neu ist zwar seit dem 13.06.2014, dass der Versandhändler die Rückzahlung verweigern darf, bis er die Ware wieder erhalten oder der Verbraucher ihm die Versendung der Ware nachgewiesen hat. Dies gilt jedoch gerade dann nicht, wenn der Versandhändler dem Kunden zuvor angeboten hat, die Ware zum Zwecke der Rücksendung abzuholen.
Fazit
Das seit dem 13.06.2014 gültige neue Verbraucherrecht hat in vielerlei Hinsicht Neuerungen gebracht. Das OLG Düsseldorf hat hier eine erste Entscheidung zu der neu eingeführten Abholung der Ware gemäß § 357 Abs. 5 BGB als Möglichkeit der Rückgewähr getroffen. Die Ausführungen des Gerichts können insbesondere für Versandhändler interessant sein, die hochwertige Waren versenden und dabei bei einem Widerruf und der anschließenden Rückgewähr auf Nummer sicher gehen wollen.