Update 30.06.2020: Amazon ermöglicht einfache Kontoübertragung bei europäischen Amazon-Accounts. Abmahnfallen bleiben. Immer häufiger werden Online-Shops an einen Dritten veräußert. Oft hängen an diesem Online-Shop aber auch ein eBay-Shop und/oder ein Amazon-Verkäufer-Konto. An diesem hat der potentielle Käufer beispielsweise aufgrund von positiven Bewertungen ein Interesse. Doch können diese ebenfalls (mit)veräußert und auf den Käufer übertragen werden? Ausschlaggebend bei der Beantwortung dieser Frage sind die Vertragsbedingungen der in Frage stehendenden Online-Marktplätze.
Übertragung des eBay-Kontos grundsätzlich nicht möglich
eBay hat dahingehend eine klare Regelung getroffen. Denn nach den eBay-Bedingungen ist eine Übertragung des eBay-Kontos auch im Jahr 2020 grundsätzlich nicht möglich. In § 2 Nr. 7 der eBay-AGB heißt es:
„Ein eBay-Konto ist nicht übertragbar.“
Findet eine Übertragung dessen ungeachtet statt, kann eBay den endgültigen Ausschluss von der Nutzung der eBay-Dienste veranlassen, was für die Betroffenen weitreichende Konsequenzen mit sich bringt. Denn ein Anspruch auf die Wiederherstellung des gesperrten eBay-Kontos oder des Bewertungsprofils besteht dann nämlich nicht. Hierzu ist in § 5 Nr. 2 eBay-AGB geregelt:
„eBay kann einen Nutzer endgültig von der Nutzung der eBay-Dienste ausschließen (endgültige Sperrung), wenn er sein eBay-Konto überträgt oder Dritten hierzu Zugang gewährt.“
Bei eBay ist allenfalls, aber auch nur in einem sehr engen Rahmen, die Änderung des Firmennamens oder des Namens der Kontaktperson möglich. So heißt es bei eBay ausdrücklich:
„Bitte beachten Sie, dass ein eBay-Konto nicht übertragbar ist. Änderungen des Namens (Vor- oder Familiennamen), des Firmennamens oder des Namens einer Kontaktperson können nur in einem rechtlich sehr eng definierten Rahmen vorgenommen werden.“
Demzufolge wird jede Änderung des Firmennamens oder des Namens der Kontaktperson von eBay im Einzelfall geprüft und über die Änderung konkret entschieden. Insbesondere bei der Änderung des Firmennamens, handle es sich nach Angaben von eBay immer um einen Grenzfall, der einer Einzelfallprüfung unterzogen werden müsse. Dabei werden seitens eBay Unterlagen zum Nachweis gefordert, wie zum Beispiel ein Handelsregisterauszug. Offensichtlich hat diese Regelung seitens eBay die Fälle im Auge, bei denen sich beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH ändert oder eine Umfirmierung stattfindet. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich eBay kulant zeigt, wenn nicht nur eine „Namensänderung“, sondern tatsächlich ein Verkauf des den Online-Marktplatz betreibenden Unternehmens stattfindet, ist nicht bekannt.
Abtretung des Amazon-Verkäufer-Kontos grundsätzlich möglich
Bei der Übertragung des Amazon-Verkäufer-Kontos stellt sich die Rechtslage grundsätzlich anders und inhaberfreundlicher dar. In einem hier vorliegenden Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag vom 17. März 2020 hieß es:
„17. Verschiedenes
(…) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen Sie den vorliegenden Vertrag kraft Gesetzes oder in anderer Weise nicht abtreten.“
Das bedeutet, dass die Abtretung des Vertrages – also die Übertragung des Verkäufer-Kontos – grundsätzlich möglich ist. Amazon muss in jedem Fall aber vorher zustimmen. Zu der Frage unter welchen Voraussetzungen Amazon seine Zustimmung zu einer solchen Abtretung erteilt, liegen derzeit keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Daher birgt auch die Übertragung des Amazon Verkäufer-Kontos das Risiko, dass Amazon die Zustimmung verweigert. Außerdem ist es seitens Amazon insbesondere verboten, ohne vorherige Genehmigung mehrere Verkäufer-Konten anzulegen und zu verwenden. Das heißt, wenn der Käufer bereits ein Amazon-Verkäufer-Konto besitzt, müsste auch hierzu eine gesonderte Genehmigung erfolgen.
UPDATE 30.06.2020: Amazon ermöglicht jetzt die einfache Übertragung eines europäischen Seller-Kontos. Dabei muss natürlich darauf geachtet werden, ob Bewertungen noch fortgeführt werden können. Grundsätzlich werden bei der Übertragung offenbar Produktbeschreibungen und Bewertungen übernommen. Da die Bewertungen für ein anderes Unternehmen erteilt worden sind, könnte die Fortführung irreführend sein.
Auch datenschutzrechtlich muss geprüft werden, inwieweit die Übernahme von Kundendaten gerechtfertigt ist.
Fazit
Die Übertragung von Konten bei Online-Markplätzen wie eBay und Amazon birgt Risiken und ist nicht ohne weiteres bzw. bei eBay eigentlich gar nicht möglich. Es sind immer die jeweils geltenden Bestimmungen zugrunde zu legen. Dies sollte bei der Übertragung eines Onlineshops, welche auch ein eBay-Verkäuferkonto und/oder Amazon-Verkäufer-Konto umfassen soll, berücksichtigt werden.