LG Hamburg: Werbung für Becel pro.aktiv mit gesundheitsbezogener Angabe unzulässig

Eine Werbung für die Halbfettmargarine Becel pro.aktiv, in welcher suggeriert wurde, dass Produkt könne den Cholesterinspiegel um mehr als 20 Prozent senken, wurde vom LG Hamburg mit Urteil vom 13.03.2015 als unzulässig angesehen (Az. 315 O 283/14).

Konkret ging es hier um die Aussage:

„Mit Hilfe des Programms konnte ich meinen Cholesterinwert erfolgreich von 275 auf 211 mg/dl senken.“

mit welcher in der Apotheken Umschau im Rahmen einer ganzseitigen Anzeige für die Halbfettmargarine geworben wurde.

Das  Gericht sah hierin einen Verstoß gegen Art. 10 HCVO, wonach gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel nur dann getätigt werden dürfen, wenn diese Angabe unter anderem in einer Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen ist.

Werbung für Lebensmittel

Das Gericht setzte sich zunächst mit der Frage auseinander, ob sich die relevante Aussage in der Werbung auf ein Lebensmittel bezog. Dies war vorliegend nicht ganz eindeutig, da für die Senkung des Cholesterinwertes zumindest auch auf die Teilnahme an einem „Programm“ Bezug genommen wurde, welches aus den Komponenten Bewegung, Ernährung und Becel pro.aktiv bestand.

Die streitgegenständliche Werbung bestand überwiegend aus einem Text mit der Überschrift „Mission: Cholesterin senken!“ . Neben dem Text waren auch drei Bilder enthalten. Dabei handelte es sich um zwei Personenabbildungen und eine Abbildung des Produkts Becel pro.aktiv. Das Gericht führte aus, die angesprochenen Verkehrskreise bezögen die werbliche Aussage bei der konkreten Gestaltung gerade auf das beworbene Produkt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ausreichende Bewegung und ausgewobene Ernährung als vorteilhaft bekannt seien und insofern als entscheidende Komponente für die Senkung des Cholesterins daher das Produkt Becel pro.aktiv angesehen werde.

Gesundheitsbezogene Angabe

Bei der monierten Aussage, dass der Cholesterinwert gesenkt werden könne handele es sich auch um eine gesundheitsbezogene Angabe. Die Anforderungen an der HCVO an die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben waren jedoch nicht eingehalten. Insbesondere war der Claim nicht in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen. Dort findet sich in Bezug auf den Cholesterinspiegel zwar folgende zugelassene Angabe:

Pflanzensterole senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung.

Voraussetzung für die Verwendung dieser Angabe ist jedoch unter anderem, dass der Verbraucher darüber unterrichtet wird, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von mindestens 2 g Pflanzensterolen einstellt.

Auch das Ausmaß der Wirkung und die Dauer bis die Wirkung eintritt waren in der Werbung nicht angegeben.

Die Bewerbung des Produkts mit der gesundheitsbezogenen Angabe war insofern unzulässig.

Helena Golla