OLG Hamm: Angabe der Telefon- und Faxnummer in Widerrufsbelehrung ist Pflicht

Seit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 sind viele Einzelheiten noch unklar und bedürfen der Klärung der Gerichte. Das OLG Hamm hat nun einen weiteren Problempunkt konkretisiert: Es entschied, dass eine vollständige Widerrufsbelehrung die Angabe von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse beinhaltet, soweit diese verfügbar sind (Beschl. v. 24.03.2015, I-4 U 30/15).

Ein Internetshopanbieter hatte Nahrungsergänzungsmittel betrieben und für Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt. Diese enthielt jedoch keine Telefon- und Faxnummer sowie keine E-Mail-Adresse. Entsprechende Kontaktdaten befanden sich jedoch allesamt im Impressum. Ein Mitbewerber mahnte die fehlenden Angaben ab.

Der Shopbetreiber gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Seiner Meinung nach obliege es ihm zu entscheiden, ob er beispielsweise eine Telefonnummer für den Kunden verfügbar halten möchte. Eine Nichtverfügbarkeit liege nicht nur dann vor, wenn die entsprechende Nummer tatsächlich nicht existiere, sondern auch, wenn er sie für die Kunden nicht zur Verfügung stellen wolle.

Pflicht ergibt sich aus Gesamtkontext

Im einstweiligen Verfügungsverfahren musste zunächst das LG Bochum entscheiden (Urt. v 06.08.2014, Az. 13 O 102/14). Nach Auffassung der Richter könne durch die Neufassung der Verbraucherschutzvorschriften der Widerruf nunmehr formlos erklärt werden, also auch telefonisch oder per Fax. § 356 BGB verweise hinsichtlich der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung auf die Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.

Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt ist, wird aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber, der mit der Neufassung die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher dadurch erleichtern wollte, dass die bisherige Formvorschrift wegfiel, eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet daher nach Auffassung der Kammer die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind.

Die Tatsache, dass in der Muster-Widerrufsbelehrung von „verfügbar“ und nicht von „vorhanden“ die Rede ist, ändere laut Gericht nichts an der Beurteilung. Es gehe einzig und allein um die Existenz des Kontaktdatums.

Außerdem stellten die Richter klar, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung, ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren, keine Bagatelle darstellt. Es handele sich hier nämlich um einen Kernpunkt der Neufassung des Widerrufsrechts.

Telefonanschluss kann nicht für Kunden „gesperrt“ werden

Das OLG Hamm bestätigte diese Ansicht in zweiter Instanz:

Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf berufen, bei ihr sei kein Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen eingesetzt bzw. verfügbar. Da sie ausweislich ihres Impressums einen geschäftlichen Telefonanschluss unterhält, muss sie über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegen nehmen. Sie kann diesen Telefonanschluss nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen „sperren“.

Die von der Beklagten gewählte Form der Widerrufsbelehrung erwecke den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihr gegenüber nur schriftlich erklärt werden.

Durch den Verstoß gegen die Marktverhaltensvorschriften des § 312d Abs. 1 BGB i.V.m Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB ergibt sich der wettbewerbsrechtliche Anspruch aus § 4 Nr. 11 UWG.

Fazit

Es bleibt dabei, dass bei einer Widerrufsbelehrung penibel darauf geachtet werden muss, was aufgeführt werden darf und was nicht. Ein Verstoß ist regelmäßig keine Bagatelle und wird vielerorts abgemahnt.