Die Fluglinie Air Berlin muss nach einem Urteil des Landgerichts Berlin ihre Internet-Angebote so ausgestalten, dass die Gebühren für den Flughafen gesondert ausgewiesen werden (Urt. v. 28.04.2015, Az. 16 O 175/14).
Auf der Internetseite der Fluggesellschaft war es zuvor so, dass dem Kunden beim Anklicken der Flüge der Flugpreis netto und „Steuern und Gebühren“ als Gesamtposten angezeigt wurden. Ein Verbraucherschutzverband mahnte Air-Berlin daraufhin ab, da seiner Auffassung nach der letztgenannte Posten differenziert nach Steuern, Flughafengebühren und den sonstigen Gebühren aufgeschlüsselt werden müsse.
Flughafengebühren sind getrennt auszuweisen
Im Klageverfahren stützte sich das Unternehmen im Wesentlichen darauf, dass die Flughafengebühren zum Buchungszeitpunkt noch gar nicht feststünden, weil sie von verschiedenen Faktoren abhingen, z.B. dem Flugzeugtyp und der Zahl der Passagiere.
Das LG Berlin folgte der Ansicht des klagenden Verbandes und bejahte einen Unterlassungsanspruch, da die Beklagte gegen Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1008/2008 verstoße. Die „Flughafengebühren“ seien ein eigens auszuweisender Posten, der nicht unter die anderen Kosten zusammengefasst werden könne. Anders sei es nur dann, wenn die Kosten im Flugpreis selbst bereits enthalten sind.
Der Beklagten half auch das Argument der Unmöglichkeit nichts: Sie gab an, dass sie die genauen Gebühren noch gar nicht ermitteln könne. So führte das Gericht aus:
Die Beklagte bestreitet nicht, dass Teil des ausgewiesenen Gesamtpreises auch Flughafengebühren sind. Sofern sie für zu zahlende Flughafengebühren eine Pauschale im Wege einer Mischkalkulation ansetzt, muss sie diesen Betrag gesondert ausweisen. Nach ihrer betriebswirtschaftlichen Kalkulation muss ein bestimmter Betrag feststehen, den sie der Preisbildung zugrunde legt.
Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Flughafengebühren zum Teil noch am Tag der Durchführung des Flugs ändern, wie die Beklagte vorträgt. Jedenfalls sind die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Flugpreise „unvermeidbaren“ und „unvorhersehbaren“ Gebühren anzugeben
Ein solcher Verstoß bedeutet zwar noch nicht automatisch, dass auch ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Da es sich aber bei Art. 23 der genannten Verordnung um eine Marktverhaltensregelung handelt, ist das Verhalten auch nach § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.
Fazit
Es bleibt dabei dass Unternehmen eine hohe Sorgfalt bei Preisangaben anlegen müssen. Grundsätzlich richtet sich die Zulässigkeit von Preisangaben nach der Preisangabenverordnung. Im Einzelfall können aber auch andere Vorschriften einschlägig sein.