Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Bestellung des Handwerkers in seine Wohnung

Das Amtsgericht Bad Segeberg hatte kürzlich darüber zu entscheiden, wann das seit letztem Jahr geltende Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge Anwendung findet.

Es ging dabei um die Renovierung einer Treppe. Der Wohnungsbesitzer hatte bezüglich eines solchen Vorhabens einen Handwerker benachrichtigt, der nach Besichtigung im Juni 2014 ein Angebot für die Durchführung einer Renovierung unterbreitete. Die Treppe sollte nach den individuellen Bedürfnissen des Bestellers gestaltet werden. Man einigte sich mündlich auf die Durchführung der Arbeiten zu einem Betrag von 4.275 EUR, wobei zunächst nur eine Anzahlung geleistet werden sollte. Die Arbeiten selbst sollten im Januar 2015 durchgeführt werden.

„Kündigung“ des Verbrauchers

Nach einer Woche überlegte es sich der Auftraggeber jedoch anders und kündigte den Vertrag. Da das der Handwerker wiederum nicht akzeptierte, kam es zu dem Verfahren in Bad Segeberg, bei dem der klagende Verbraucher seine geleistete Anzahlung zurückforderte.

Zu Recht, so die Ansicht der Richter. Der Zahlungsanspruch bestehe, da der Kläger wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe (Urt. v. 13.04.2015, Az.: 17 C 230/14).
Das AG stellte zunächst fest, dass trotz der fehlenden Schriftlichkeit ein Vertrag über die Renovierung zustande gekommen war. Jedoch habe der Kontrakt aufgrund des Widerrufs rückabgewickelt werden können. Daran ändere auch nichts, dass zunächst der Verbraucher auf den Unternehmer zuging. Entscheidend sei, dass der Vertrag in der Wohnung des Klägers zustande gekommen ist.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht nicht anwendbar

Auch sei keiner der Bereichsausnahmen des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 BGB einschlägig. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass es sich um „dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten“ handelte. Immerhin waren die Arbeiten erst ein halbes Jahr später geplant. Auch handelte es sich nicht um Waren, die speziell für die Bedürfnisse des Bestellers hergestellt wurden. Der vorliegend geschlossene Vertrag war als Werkvertrag zu qualifizieren. Eine Anwendung der Ausnahmevorschrift auf solche Verträge, die im Kern Dienstleistungen enthalten, sei nicht möglich.

Schließlich scheiterte der Widerruf auch nicht daran, dass der Kläger den Vertrag „kündigte“. Zwar gilt seit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014, dass z.B. ein kommentarloses Zurücksenden der Ware nicht mehr ausreicht, um wirksam den Widerruf zu erklären. Aus der EU-Richtlinie ergebe sich allerdings nicht, dass ausdrücklich das Wort „Widerruf“ verwendet werden müsse. Vielmehr genügt, dass dem Unternehmer der unmissverständliche Wille zum Ausdruck gebracht wird, sich vom Vertrag lösen zu wollen.

Fazit

Seit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 hat sich einiges geändert. So ist gerade für Unternehmer zu beachten, dass es nicht darauf ankommt, auf wessen Veranlassung der geschäftliche Kontakt zustande kommt. Sobald der Vertrag mit einem Verbraucher nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wird, besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Anders ist es nur dann, wenn die gesetzliche geregelten Ausnahmen Anwendung finden.