OLG Frankfurt zur Abgabe von Einkaufsgutscheinen durch Apotheken

Übergibt eine Apotheke bei dem Erwerb eines rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimittels dem Kunden einen Einkaufsgutschein, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies entschied das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 02.04.2015 (Az.: 6 U 17/15).

In der Sache ging es um die Gewährung eines in einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutscheins über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“, den eine Apotheke bei der Abgabe eines rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimittels dem Kunden kostenlos übergab.

Das Gericht hat in dem hier zugrunde liegenden Berufungsverfahren entschieden, dass mit dem Kauf rezeptpflichtiger Arzneimittel keinerlei Vorteile verbunden werden dürften, die beim Kunden den Eindruck erwecken, der Erwerb des Arzneimittels sei für ihn wirtschaftlich günstiger gewesen. Dies ergebe sich aus den Regelungen in § 78 Abs. 2 S. 2, 3 Abs. 3 AMG i.V.m. § 3 Arzneimittelpreisverordnung zur Preisbindung rezeptpflichtiger Arzneimittel. Nach Meinung des Gerichts könnten nicht nur Prämien und Gutscheine den zwischen Apotheken unerwünschte Preiswettbewerb beeinflussen, sondern auch Sachzugaben. Dabei soll es darauf ankommen, ob sich der Kunde aufgrund der Gewährung solcher Vorteile in der Zukunft wieder für diese Apotheke entscheiden wird.

Auch Vorteile von geringem Wert können Auslöser unerwünschten Preiswettbewerbs zwischen Apotheken sein

Weiter stellte das Gericht fest, dass auch Vorteile von geringem Wert den nicht erwünschten Preiswettbewerb zwischen Apotheken hervorrufen können. Dabei verwies das Gericht auf eine Entscheidung des BGH vom 08.05.2013 (Az.: I ZR 98/12), wonach auch Vorteile in Höhe von 0,40 Euro der Auslöser für einen Preiswettbewerb zwischen Apotheken sein können.

Dazu führte das OLG aus:

„Dies entspricht auch der Lebenserfahrung; denn gerade wenn der Abgabepreis in allen Apotheken identisch ist, können auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel wieder in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen in derjenigen Apotheke zu erwerben, in der er bei früheren Käufen eine solche Zuwendung erhalten hat.“

Ebenso sei die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG einschlägig. Darin heißt es:

„Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1. (…) Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten“

Danach seien Verstöße gegen das Arzneimittelpreisrecht von der Höhe der Zuwendung völlig unabhängig. Zuwendungen, die beim Erwerb preisgebundener Arzneimittel gewährt werden und gegen das Arzneimittelpreisrecht verstoßen seien als Wettbewerbsverstoß nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG einzustufen.

Das Gericht führte mit diesem Beschluss die Senatsrechtsprechung vom 10.07.2014 (Az.: 6 U 32/14) fort. Dabei ging es um ein Prämiensystem beim Erwerb preisgebundener Arzneimittel. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Gewährung von Bonuspunkten in diesem Zusammenhang ebenfalls gegen die Preisregelungen nach der Arzneimittelpreisverordnung verstoße.

Hierzu führte es aus:

„Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt; vielmehr werden die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Dies trifft auf die im vorliegenden Fall zu beurteilenden …-Taler zu. Die Beklagte hat zur Einlösung der …-Taler ein attraktives Prämiensystem geschaffen, welches dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, die Taler entweder bei der Beklagten selbst oder bei Partnerunternehmen einzutauschen. (…) Diese sind das Kriterium für die Entscheidung des Kunden, die Apotheke der Beklagten oder eine andere Apotheke aufzusuchen.“

Fazit

§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG stellt mit den am 13.08.2013 in Kraft getretenen Änderungen klar, dass Zuwendungen, die entgegen das Arzneimittelpreisrecht gewährt werden, eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen. Auch Vorteile mit geringem Wert sind dazu geeignet, die künftige Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.