Jugendgefährdende E-Books dürfen derzeit nur nachts in den Verkauf

Online-Händler aufgepasst: Der Börsenverein des Buchhandels hat darauf hingewiesen, dass jugendgefährdende E-Books im Online-Bereich derzeit nur zwischen 22 und 6 Uhr angeboten werden dürfen. Grund ist, dass sie als Telemedien unter den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) fallen.

Grundsätzlich sind die Jugendschutzbelange bei Online-Büchern analog zum stationären Buchhandel zu sehen. Gewaltverherrlichende, rechtsradikale und pornographische Bücher dürfen bei letzterem nicht frei angeboten werden, da sie bei Vorliegen dieser Gegebenheiten von der Bundesprüfstelle auf den Index gesetzt werden.

Gleiches gilt für E-Books, die nur geschlossenen Benutzergruppen, sprich Erwachsenen, zugänglich gemacht werden dürfen.

Unterschiede bei nicht indizierten Büchern

Unterschiede zwischen den Märkten gibt es aber bei nicht indizierten Inhalten, die gleichwohl die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen könnten. Im Buchhandel dürfen sie frei verkauft werden, im Telemedienbereich aber nicht. In diesem Bereich gilt aufgrund des JMStV nicht die Zuständigkeit des Bundes, sondern die der Länder.

Das bedeutet, dass es drei Schutzmöglichkeiten gibt: Das Zurverfügungstellen der Medien ausschließlich in der Zeit von 22 bis 6 Uhr, der Einsatz von technischen Mitteln wie Altersverifikation oder die Programmierung der Inhalte für Jugendschutzprogramme.

Im konkreten Fall ging es darum, dass das Buch „Schlauchgelüste“ im Online-Buchhandel frei zugänglich war. Es handelte sich dabei um einen autobiografischen Roman zum Thema Transgender. Die eingeschaltete Jugendschutzbehörde nahm den Händler des Romans in Anspruch, der das Buch daraufhin anstandslos entfernte.

Gespräche mit Jugendschutzbehörde

Mit der derzeitigen Rechtslage ist aber keiner so Recht zufrieden. Die Regelung, jugendgefährdende Inhalte nur zwischen 22 und 6 Uhr anbieten zu dürfen, sei eigentlich für Kinofilme gemacht worden, weil nur Erwachsene in dieser Zeit in die Kinos gehen. Aufgrund des Jugendmedienschutzstaatsvertrags finde sie aber eben auch Anwendung auf zu beanstandende E-Books, so Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang auf der Jahreshauptversammlung der Arbeitsgemeinschaft von Jugendbuchverlagen (avj) in Berlin.

Der Börsenvereinsjustiziar ist nun aber in Gesprächen mit der Jugendschutzbehörde, um eine Regelung zu finden, damit Online-Shops und Barsortimente nicht jedes Buch auf den Inhalt prüfen müssen.