Wird auf einer Internetseite mit der Aussage „50% günstiger als Hotels“ geworben, muss diese Ersparnis auch tatsächlich ausnahmslos bei jeder Buchung gegeben sein. Dies entschied das LG Berlin mit Urteil vom 14.04.2015, Az.: 103 O 124/14 (noch nicht rechtskräftig).
Nach einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale hatte im konkreten Fall ein Vermittler für die Vermietung von Ferien-Appartements mit der Aussage „50% günstiger als Hotels“ in seinem Internetauftritt geworben.
Pauschale Aussage „50% billiger als Hotels“ muss bei jeder Buchung erreichbar sein
Das Gericht sah in der pauschalen Bewerbung eine Irreführung des Verbrauchers, da dieser bei einer derart pauschalen Behauptung davon ausgehe, dass bei jeder Buchung eines Appartements über den in Rede stehenden Internetauftritt, dieses um die Hälfte billiger sei als vergleichbare Hotels.
Zur Rechtfertigung des Slogans, reiche es auch nicht aus, dass die beworbene prozentuale Ersparnis im Durchschnitt von der Beklagten erreicht werde.
Fazit
Wird eine Ersparnis ohne Einschränkung beworben, ist Vorsicht geboten. Denn die Ersparnis muss tatsächlich bei jeder Buchung über den beworbenen Internetauftritt erzielt werden können, um nicht irreführend zu sein.