Neue Kennzeichnungspflichten für Reinigungsmittel und andere chemische Gemische seit dem 01. Juni 2015

Seit Juni 2015 müssen nun auch Händler von Reinigungsmitteln, Lacken und Farben ihre Produkte nach den Kriterien der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) kennzeichnen.

Ziel der Verordnung ist die Vereinfachung des Welthandels und der Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt. Außerdem sollen die Anforderungen an Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und ihren Gemischen nach einem Global Harmonisierten System, dass von den Vereinten Nationen entwickelt wurde harmonisiert werden.

Jetzt auch neue Kennzeichnungspflichten für Gemische

Neu ist die Kennzeichnungspflicht für alle Gemische, die aus mehrere chemischen Stoffen bestehen. Produkte mit nur einem Inhaltstoff müssen hingegen schon seit mehreren Jahren nach den Regelungen der Verordnung gekennzeichnet werden.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung

Die Verordnung sieht allerdings auch Ausnahmen vor, für welche die Regelungen nicht gelten. Ausgenommen sind nach Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:

„Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen:

a) Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG;
b) Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG;
c) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG;
d) Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG;
e) Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung
i) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG;
ii) als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/217/EG; als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich
der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;
iv) in Tierfutter im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG“

Die Verordnung sieht vor, welche Kennzeichnung die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Produkte enthalten müssen. Darunter fallen nach Artikel 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 jedenfalls folgende Elemente:

„Ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft und verpackt ist, trägt ein Kennzeichnungsetikett mit folgenden Elementen:

a) Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
b) Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
c) Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18;“

Neugestaltung der Gefahrenhinweise, Signalwörter, Sicherheitshinweise und Gefahrenpiktogramme

Die Kennzeichnung muss – wenn zutreffend – aber noch weitere Elemente enthalten. Es sind neben Gefahrenhinweisen für Gesundheitsgefahren, wie beispielsweise „Lebensgefahr bei Verschlucken“, „Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt“, „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden“ auch Signalwörter wie „Achtung“ und „Gefahr“ auf das Etikett aufzunehmen.

Geregelt sind auch die gegebenenfalls anzugebenden Sicherheitshinweise, wie z.B. „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“ oder „Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen“.

Wichtige Neuerung ist aber die Neugestaltung der bisher geltenden Gefahrensymbole, die über die Gesundheitsschäden, die z.B. ein Reinigungsmittel zufügen kann, informieren. Die bisher geltenden orangefarbenen Gefahrensymbole werden durch neu gestaltete Gefahrenpiktogramme in einem auf die Spitze gestellten Quadrat, mit einem roten Rand ersetzt.

Beispielsweise wird das bisher geltende Symbol für „Gesundheitsschädlich“: g09durch folgendes Gefahrenpiktogramm GHS08 „Gesundheitsgefahr“ ersetzt:

GHS08Übergangsregelung gilt

Jedoch gilt auch wie zuvor schon für die Produkte aus einem Inhaltsstoff, auch hier eine Übergangsregelung, die es ermöglicht, die bisher geltenden Kennzeichnungen für einige Zeit weiter zu benutzen. Konkret gilt für die Produkte, die vor dem 01.06.2015 nach den bis dahin gültigen Vorgaben gekennzeichnet wurden, dass diese noch bis zum 01.06.2017 genutzt und verkauft werden dürfen. Alle nach dem Stichtag hergestellten Produkte müssen allerdings zwingend mit den neuen Warnhinweisen gekennzeichnet sein.