OLG Stuttgart zur Einlösung fremder Rabattgutscheine

Die Ankündigung, Rabattgutscheine anderer Unternehmer einzulösen, ist nicht unlauter. Das hat das OLG Stuttgart laut Pressemitteilung mit Urteil vom 02.07.2015, Az.: 2 U 148/14 entschieden und somit die Berufung einer Wettbewerbszentrale zurückgewiesen.

In der Sache ging es um zwei Werbemaßnahmen einer Drogeriemarktkette, in der diese damit warb, Rabatt-Coupons anderer Mitbewerber bei Käufen in ihren Filialen anzunehmen und einzulösen.

Keine gezielte Wettbewerbsbehinderung

Das Gericht hat entschieden, dass allein die Ankündigung zur Einlösung von fremden Rabattgutscheinen keine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darstelle und die Werbung damit nicht unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG sei. Dies sei weder der Fall, wenn dabei einzelne Unternehmen namentlich genannt würden, noch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolge.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart sei ein Verbraucher, der einen solchen Rabattgutschein inne hat, noch nicht dem Gutschein ausstellenden Unternehmen als Kunde zuzurechnen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung weiter damit, dass die bloße Ankündigung, einen Gutschein eines Konkurrenten einzulösen, kein unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher sei.

Der Senat führte aus:

„Die Beklagte eröffne dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspreche. Die Entschlussfreiheit des Verbrauchers bleibe unberührt.“

Keine unlautere Werbesabotage

Auch würde keine unlautere Werbesabotage vorliegen. Das Gericht führte in der Pressemitteilung dazu aus:

„Die Beklagte verhindere durch ihr Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen ihr und ihren Konkurrenten, sondern verschärfe ihn. Der Zugang ihrer Wettbewerber zum Kunden werde durch die Beklagte nicht beeinträchtigt. Deren Gutscheinwerbung werde durch das beanstandete Vorgehen der Beklagten auch nicht sinnlos. Aus dem Einlösevorgang sei hier keine gezielte Wettbewerberbehinderung durch die Werbung feststellbar.“

Ebenso liege in der Werbemaßnahme auch keine unlautere Irreführung des Verbrauchers nach § 5 UWG.

Fazit

Da der Senat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen hat, wird es voraussichtlich bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung spannend bleiben, ob diese einfallsreiche Werbeaktion sich in Zukunft tatsächlich im Einzelhandel durchsetzen wird.

Pressemitteilung des OLG Stuttgart

Update: Zwischenzeitlich hat die Wettbewerbszentrale Revision zum BGH eingelegt. Wir werden weiter berichten.