Online-Händler handeln grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn sie ihre Preise nur auf Anfrage mitteilen. Das hat das Landgericht München I entschieden (Urt. v. 31.03.2015, Az. 33 O 15881/14).
Zum Sachverhalt
Der Händler bot im Internet Möbel von verschiedenen Herstellern an. Der Besucher der Website durchlief mehrere Konfigurationsschritte, um seine Wunschmöbel zusammenzustellen, z.B. Model, Typ, Größe und Farbe. Am Ende konnte er den Artikel zu seiner Auswahl hinzufügen. Nach Eingabe seines Namens und der Adresse klickte er auf den Button „Angebot anfordern“. Erst danach erhielt der potenzielle Kunde ein konkretes Angebot mit einer Preisangabe des Artikels.
Entscheidung
Das bewertete das Landgericht München I als Verstoß gegen § 1 Preisangabenverordnung (PAngV). Bei dieser Norm ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um bloße Werbung handelt, oder von einem Angebot auszugehen ist. Das LG München bejahte letzteres, was zur Folge hat, dass der Gesamtpreis der Ware anzugeben ist.
Die Vorschrift des § 1 PAngV sei nicht dahingehend auszulegen, dass der Gesamtpreis erst anzugeben ist, wenn mit dem Angebot überhaupt Preisangaben getätigt werden. Diese Auslegung ergebe sich aus der Preisangaben-Richtlinie (98/6/EG).
Die Richter führten des Weiteren aus, dass „Anbieten“ in diesem Sinne nicht mit dem Angebotsbegriff aus dem BGB (§ 145) zu vergleichen ist – maßgeblich sei, dass die Ankündigung so konkret gefasst ist, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt:
Im vorliegenden Fall führen die von der Beklagten auf ihrer Internetseite detailliert dargestellten Produktpräsentationen, verbunden mit der Bewerbung, dass diese „zum günstigsten Preis“ erhältlich seien, dazu, die angesprochenen Verbraucher zu einer Preisanfrage unter Angabe ihrer Kontaktdaten zu veranlassen. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Händler in seinem Schaufenster Waren ohne Preisangabe auslegt und den angesprochenen Verkehr hierdurch zum Betreten seines Geschäfts veranlasst. In beiden Fällen trifft der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von Art. 2 k) der UGP-Richtlinie, wenn er sich dazu entschließt, sich in den Einflussbereich des anbietenden Unternehmers zu begeben, vorliegend indem er unter Angabe von persönlichen Daten, Kontakt mit dem Unternehmer aufnimmt.
Abschluss des Geschäfts bereits möglich
Durch die Angaben über die Möbel werde der Verbraucher hinreichend informiert – weitergehender Informationen bedürfe es für seine Kaufentscheidung nicht. Wer Letztverbrauchern Waren anbietet, könne sich zur Angabe des Endpreises somit nicht durch einen Hinweis wie „Preis auf Anfrage“ entziehen.
Letztendlich bejahte das Gericht aufgrund der Verletzung auch einen „spürbaren Verstoß“, was Voraussetzung für die Bejahung einer Wettbewerbsrechtsverletzung gem. § 3 UWG ist. Folglich hatte der hiesige Kläger einen Anspruch auf Unterlassung.
Fazit
Wenn Waren i.S.d. § 1 PAngV „angeboten“ werden, müssen die Preise transparent gemacht werden. Die Konstruktion „Preis auf Anfrage“ ist in einer solchen Konstellation – zumindest nach Auffassung des LG München – wettbewerbswidrig.