Nach dem Beschluss des Bundestages Anfang Juli hat nun auch der Bundesrat das Vorhaben gebilligt: Verbraucher können zukünftig alte Elektrogeräte leichter entsorgen. Möglich macht dies eine Reform des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro-und Elektronikgeräten (kurz: Elektrogerätegesetz). Umgesetzt wird dadurch die entsprechende EU-Richtlinie.
Konkret werden Händler, welche eine größere Verkaufsfläche als 400 qm besitzen, kleine Elektrogeräte zurücknehmen müssen. Dazu gehören z.B. Haartrockner und Toaster. Für größere Geräte gilt, dass sie die betreffenden Händler dann zurücknehmen müssen, wenn der Kunde ein gleichwertiges Neugerät kauft.
Umwelt soll geschont werden
Ziel der Reform ist, dass mit der Umwelt schonender umgegangen wird und die entsprechenden Geräte vorschriftsmäßig entsorgt werden und nicht, wie momentan oft der Fall, im Hausmüll landen.
Sie ruft jedoch sowohl von Verbraucher-, als auch von Unternehmerseite viel Kritik hervor. Vor allem die Quadratmeter-Regelung stößt auf Unverständnis. So geht Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe, spöttisch davon aus, dass der Verbraucher zunächst einmal mit einem Maßband in das Geschäft gehen muss, um zu erkennen, ob er das Elektrogerät zurückbringen darf.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte schon vor mehreren Monaten gefordert, dass für jedes Elektrogeschäft die Pflicht bestehen müsse, unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche, Altgeräte zurückzunehmen. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) wirft dem deutschen Gesetzgeber vor, im „Hauruck-Verfahren“ ein für die Praxis untaugliches Gesetz vorgelegt zu haben, nachdem er jahrelang die Umsetzung europäischer Vorgaben verschlafen habe.
Distanzhandel vor „unlösbaren Problemen“
Der Händler würde durch die geplante kommunale Entsorgung und Handelsrücknahme zum „Müllwerker“ werden. Insbesondere der Online- und Versandhandel werde diskriminiert. Die darin tätigen Händler stünden durch das „vorsätzliche Außerachtlassen der spezifischen, insbesondere logistischen und verbraucherrechtlichen Bedingungen“ vor nicht lösbaren Problemen. „Die abfallwirtschaftliche Relevanz des Vorhabens steht in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen, die interaktive Händler nun schultern müssen“, kritisiert Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh.
Das Gesetz tritt dem Vernehmen nach bereits im Herbst 2015 in Kraft.