OLG Köln zur Anordnung der Widerrufsbelehrung auf der Bestellseite

Store of laptop software. Apps icons in shopping cart.Die Widerrufsbelehrung in einem Online-Shop ist nicht zwingend räumlich oberhalb des Bestellbuttons zu platzieren. Das hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 08.05.2015, Az.: 6 U 137/14 entschieden.

Die Richter hatten u.a. die Gestaltung der Bestellseite nach den neuen seit dem 13.06.2014 geltenden Regelungen zu beurteilen.

In dem konkreten Fall befand sich der Link auf die Widerrufsbelehrung erst unterhalb des Buttons für die Bestellung. Dies sah der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) als unzureichend an, da die Widerrufsbelehrung nicht „vor“ der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilt worden sei. Die Widerrufsbelehrung müsse nicht nur zeitlich vor der Vertragserklärung erfolgen, sondern auch räumlich. Darunter verstand der Kläger, dass die Belehrung oberhalb des Bestellbuttons angeordnet sein müsste. Dieser Ansicht war das LG Köln in erster Instanz noch gefolgt.

Informationen nicht zwingend räumlich „oberhalb“ zu erteilen

Das OLG Köln sah dies nun anders und hat entschieden, dass sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB, ebenso wie die gleichlautende Bestimmung des § 312j Abs. 2 BGB, keine solch zwingende Ausgestaltung ergebe. Das Gericht meinte, die Regelungen seien primär zeitlich zu verstehen. Der Verbraucher müsse die Informationen also vor Abgabe seiner Erklärung zur Bestellung erhalten.

Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang genügt

Weiter genüge es, wenn die Widerrufsbelehrung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Bestellbutton positioniert sei. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung auf die amtliche Begründung (BT-Drucks. 17/7745, S. 10 f) zu der vormals gültigen Vorschrift des § 312g Abs. 2 BGB:

„Die Informationen gemäß Satz 1 müssen ,unmittelbar‘, bevor der Verbraucher bestellt, gegeben werden. Die Anforderung der Unmittelbarkeit hat dabei sowohl einen zeitlichen wie auch einen räumlichen Aspekt. Die Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt. Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen.

Die Informationen müssen auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. Vielmehr soll es dem Verbraucher bewusst werden, dass die in den Informationen erläuterte Zahlungspflicht gerade dann eintritt, wenn er die Schaltfläche betätigt. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss.“

Danach sei eine bestimmte räumliche Anordnung nicht zu fordern, solange nur der räumliche Zusammenhang gewahrt sei. In dem Urteil heißt es dazu weiter:

„Eine Internetseite wird üblicherweise auch nicht wie ein gedruckter Text zwingend von oben nach unten gelesen, so dass die Forderung, die Widerrufsbelehrung müsse stets räumlich „vor“ im Sinn von „über“ erfolgen, zu weitgehend ist.“

Weiter stellte das OLG Köln, bei der in der Gesetzesbegründung erwähnte „üblichen Bildschirmauflösung“, auf „übliche Anzeigegeräte mit üblicher Fenstergröße“ ab und führt dazu aus:

„Es mag zwar zutreffen, dass auf manchen Endgeräten oder dem Abruf der Seite in einem extrem kleinen Programmfenster der Hinweis nicht gleichzeitig mit der „Jetzt kaufen“-Schaltfläche angezeigt wird, wie der Vertreter des Klägers in der Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat. Darauf kann es aber nicht ankommen. Ausreichend ist vielmehr, dass sich der Hinweis bei – wie es in der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung heißt – „üblicher Bildschirmauflösung“ in einem ausreichenden räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche befindet. Bei entsprechender Verkleinerung des Programmfensters lässt sich der Bildausschnitt immer so weit reduzieren, dass außer der Schaltfläche keine weiteren Teile der Benutzeroberfläche sichtbar sind und sich daher auch Texte in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft nur noch durch Scrollen erreichen lassen.“

Fazit

Nach diesem Urteil kann die Widerrufsbelehrung auch räumlich unterhalb der Bestellschaltfläche positioniert werden. Erforderlich sei lediglich eine räumliche Nähe zum Bestellbutton. Nicht genügen soll daher die Positionierung am Beginn oder im Verlauf der Bestellseite. Die Revision wurde nicht zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Frage allerdings nicht abschließend geklärt und kann von anderen Gerichten anders entschieden werden.