Sofort-Überweisung als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel für Verbraucher nicht zumutbar

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Sofortüberweisung nicht die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop sein darf (Urt. v. 24.06.2015, 2-06 O 458/14).

Als zumutbare Zahlungsmethoden kommen nach Meinung der Richter stattdessen Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers in Betracht.

Gesetzesänderung durch Richtlinie

Ausgangspunkt für das Urteil ist die seit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 geschaffene Regelung des § 312a Abs. 4 BGB:

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Geklagt hatte im konkreten Fall der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die DB-Vertrieb GmbH, ein Tochter-Unternehmen der Deutschen Bahn. Den Kunden wurden auf dem Reiseportal start.de lediglich die Zahlungsmittel Kreditkarte und Sofortüberweisung angeboten.

Für die Kreditkarte fiel ein zusätzliches Entgelt i.H.v. 12,90 EUR an, während die Sofortüberweisung kostenlos war. Nur scheinbar hatte das Unternehmen damit seine Pflicht aus § 312a BGB erfüllt. Denn letztere Zahlungsmethode ist in einer solchen Konstellation nicht zumutbar, so die Frankfurter Richter.

Sensible Daten betroffen

Problematisch an der Sofortüberweisung sei, dass der Verbraucher Kontozugangsdaten wie PIN und TAN in die Eingabemaske eingebe. Das ausführende Unternehmen fragt dann bei der betreffenden Bank sensible Daten wie Kontostand, Umsätze der letzten 30 Tage und den Kreditrahmen für den Dispokredit ab. Die Datenabfrage erfolgt dergestalt, dass der Kunde sie nicht wahrnimmt. Ein Dritter erhält folglich umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen, welche zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten.

Am Ergebnis ändere auch nichts, dass die Sofortüberweisung ein durchaus gängiges und möglicherweise sogar sicheres Zahlungsmittel sei. Die Kunden dürfen darauf nur nicht angewiesen sein.

Das Gericht stellte aber klar, dass jeder Online-Händler das Zahlungssystem Sofortüberweisung, neben anderen, grundsätzlich weiter verwenden darf:

Der Beklagten ist lediglich untersagt, durch den Druck der einzig nicht kostenauslösenden Zahlungsart den Kunden dazu zu zwingen, zur Begleichung seiner vertraglichen Verpflichtungen mit einem nicht beteiligten Dritten zu kontrahieren und diesem hochsensible Daten übermitteln zu müssen.

Fazit

Online-Shops sollten Ihre zur Verfügung gestellten Zahlungsmöglichkeiten überprüfen. Generell schadet es nicht, den Kunden die größtmögliche Auswahl zu geben. Eine Variante muss für Verbraucher von Gesetzes wegen sowohl kostenlos, als auch im Übrigen zumutbar sein.

Update

OLG Frankfurt hebt Urteil des LG Frankfrut auf. Sofortüberweisung sei gängig und zumutbar und damit als einziges kostenfreies Zahlungsmittel zulässig. Mehr dazu hier.