Das LG Oldenburg hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn Einschränkungen des Widerrufsrechts an einer Stelle platziert werden, wo der Verbraucher sie nicht erwartet (Urt. v. 13.03.2015, Az. 12 O 2150/14).
Ein Online-Händler hatte die abschließende Übersicht im Bestellprozess, auf der sich u.a. der Button „Jetzt kaufen“ befand, mit mehreren Hyperlinks ausgestaltet. Zum einen befand sich darauf auch der Hinweis zu den AGB, die mittels einer Checkbox bestätigt werden konnten. Zum anderen stellte der Händler Informationen zum Widerrufsrecht per Link zur Verfügung. Abschließend hieß es auf der Seite: „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag finden Sie in unseren AGB“.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht in den AGB
In der Widerrufsbelehrung selbst wurde nicht über die Ausnahmen des Widerrufsrechts gem. § 312g Abs. 2 BGB informiert. Die entsprechende Belehrung darüber befand sich stattdessen in den AGB unter dem Punkt „Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts“.
Diese Ausgestaltung monierte die klagende Verbraucherzentrale, da der Verbraucher unter dem Link „andere wichtige Regelungen“ keine zusätzlichen Informationen über das Widerrufsrecht erwarte. Der Beklagte hingegen war der Meinung, dass die Belehrung in dieser Form ausreiche, da der Kunde insbesondere die AGB vor dem Bestellvorgang zur Kenntnis nehmen muss.
Das LG Oldenburg schloss sich der Auffassung der Klägerin an. Die Gestaltung der beiden Links zum Widerrufsrecht und den AGB seien geeignet, den Verbraucher über das Bestehen seines Widerrufsrechts zu täuschen. Zwar sei es denkbar, die Informationen zu den Widerrufseinschränkungen in dieser Form zur Verfügung zu stellen. Durch die Beschriftung der dazugehörigen Links muss dann aber deutlich werden, welche Informationen sich auf der verlinkten Seite befinden.
Links nicht korrekt dargestellt
Es wird nämlich einem durchschnittlichen Verbraucher als Kunden der Beklagten nicht erkennbar sein, dass er über den Link „Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht“ zwar einzelne – in der Sache zutreffende – Informationen zum Widerrufsrecht erhält, nicht aber Hinweise dazu, dass dieses Recht für bestimmte Tatbestände ausgeschlossen ist. Dass es über diese Informationen hinausgehend weitergehende Informationen über das Widerrufsrecht, nämlich dessen Ausschluss bei bestimmten Geschäften in den AGB der Beklagten gibt, signalisiert dieser Link gerade nicht. Dafür hätte es einer einschränkenden Beschriftung bedurft, die deutlich macht, dass sich hinter diesem Link nur einzelne Voraussetzungen für die Geltendmachung eines womöglich bestehenden Widerrufsrechts verbergen.
Insbesondere weil der erste Link nicht allein auf die „Widerrufsbelehrung“ verweist, sondern allgemein auf „Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht“, entstehe der Eindruck, dass sich hinter dem Link sämtliche bedeutsamen Informationen zum Widerrufsrecht befinden.
Fazit
Für Online-Händler ist es weiterhin möglich, Ausnahmen vom Widerrufsrecht außerhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung in den AGB aufzuführen. Dann sollte aber penibel auf die korrekte und nicht irreführende Bezeichnung der verweisenden Links auf der Bestellübersicht geachtet werden.