Musterverfahren Widerrufsbelehrung im Printwerbemittel I. Instanz

Im Musterverfahren der Wettbewerbszentrale gegen einen Bekleidungsversender konnte die Zentrale einen ersten Etappensieg davontragen. Wie bereits angekündigt hat die 1. Handelskammer des LG Wuppertal das verklagte Unternehmen zur Unterlassung verurteilt (Urt. vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15 nicht rechtskräftig). Allerdings geht es bald in die zweite Runde vor das OLG Düsseldorf.

Versender, die Printwerbung, wie z.B. Beilagen oder Selfmailer nutzen, kämpfen oft mit dem mangelnden Platz für die Widerrufsbelehrung und das neue Widerrufserklärungsmuster für den Verbraucher. Nach Ansicht der klagenden Wettbewerbszentrale müssen alle Informationen, auch die Widerrufsbelehrung und das Muster in der Werbung abgedruckt werden. Das LG Wuppertal gab der Klägerin Recht:

Denn zu derartigen Fernkommunikationsmitteln zählen nur Medien, bei denen schon technisch bedingt und von vorneherein Zeit oder Raum begrenzt sind, wie bei manchen mobilen Endgeräten, SMS oder Fernsehwerbung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind Printmedien nicht zu privilegieren.“ Wolle man einen „freiwillig herbeigeführten Platzmangel“ mit dem Platzmangel bei SMS oder bestimmten Displays gleichsetzen, hätte es der Unternehmer in der Hand durch die Wahl der Größe der Printbeilage in der Hand, sich bei lediglich 6, 8 oder 10 Seiten Umfang sich den grundsätzlichen Aufklärungspflichten zu entziehen, so das Urteil.

Weitere Infos auch unter Shopbetreiber-Blog vom dortigen Fachautor Martin Rätze.

Wir werden über den Fortgang weiter berichten.

Aktualisierung:

Aktuell hat der BGH in dem Verfahren wichtige Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Lesen Sie mehr dazu hier.