Onlineverlinkung zum Testergebnis zulässig

Wesentliches Element einer jeden Testwerbung ist die Fundstellenangabe. Dabei stellt sich die Frage, wie diese Fundstellenangabe erreichbar sein muss. Das OLG Oldenburg hat durch Urteil vom 31. Juli 2015, Aktenzeichen 6 U 64/15 in einem Fall entschieden, in dem der Händler in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger warb und diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ anpries. Dabei nannte er als Fundstelle für das Testergebnis ein Internetportal. Der klagende Wettbewerbsverband forderte den Händler zur Unterlassung auf, da er der Ansicht war, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis nicht ausreichend und damit wettbewerbswidrig sei. Das LG Oldenburg gab dem Wettbewerbsverband noch Recht. Dort war man der Auffassung, der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können. Auf die dagegen eingelegte Berufung änderte jedoch der 6. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts und entschied, dass der Händler mit dem Testergebnis werben dürfe. Wettbewerbsrechtlich sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Ein solcher leichter Zugriff sei auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich. Dabei gingen die Richter davon aus, dass das Internet in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet sei und Ihm eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zukomme. Auch Verbraucher, die selbst über keinen eigenen Anschluss verfügten, könnten sich ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen. Dabei werde von Ihnen nicht mehr verlangt als dies der Fall wäre, wenn sie sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müssten. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.

Update 12/2017

Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt am Main, 16.11.2017 – 6 U 182/14) hat entschieden, dass für eine Information die Angabe einer entsprechenden Fundstelle ausreicht, soweit der Verbraucher unter dieser Fundstelle mit zumutbarem Aufwand nähere Informationen über den Test auffinden kann. Daran fehlt es, wenn in der Werbung zwar eine Internetadresse genannt ist, sich auf der Startseite dieser Internetadresse jedoch weder die Informationen selbst noch ein auf Testergebnisse verweisender Menüpunkt befinden.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7993760