Marketplace-Händler können für rechtswidrige Darstellungen auch ohne eigene Beeinflussung auf Unterlassung haften. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 09.07.2015 (Az. I-4 U 59/15) bestätigt.
Eine Händlerin hatte Sonnenschirme mit Zubehör auf der Internetplattform Amazon.de veräußert. Auf einem dem Angebot beigefügten Bild, an das sich die Händlerin über einen Erstverkäufer angehängt hatte, waren aber nicht nur der Sonnenschirm, sondern auch ihn stützende Betonplatten zu sehen. Diese wurden von der Händlerin nicht mit verkauft, was sie in der Produktbeschreibung auch kenntlich gemacht hat.
Irreführung des Verbrauchers
Handelt es sich dabei gleichwohl um eine irreführende Werbung? Ja, so das Landgericht Arnsberg, das sich in erster Instanz mit der beantragten einstweiligen Verfügung zu beschäftigen hatte (Urt. v. 05.03.2015, I-O 10/15). Der Verbraucher werde bei dieser „Blickfangwerbung“ getäuscht. Er gehe bei Ansicht der Bilder davon aus, dass die Platten inbegriffen sind.
Das OLG Hamm bestätigte diese Ansicht in der Berufungsinstanz. Das Handeln der Beklagten sei unterlauter, da dem angesprochenen Verkehrskreis ein unrichtiger, von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichender Eindruck vermittelt werde. Es sei fernliegend, dass die Abbildung nur der Information oder Anleitung des Verbrauchers dienen soll. Mit der Platzierung des Fotos an prominenter Stelle des Angebots unmittelbar neben der Überschrift werde dieses blickfangmäßig herausgestellt.
Sternchenhinweis könnte helfen
Auch würden die Angaben im Text nichts an der Irreführung ändern:
Zwar mag der tatsächlich interessierte Verbraucher den Leistungstext durchlesen und hierbei gegebenenfalls auch auf die entsprechende Einschränkung stoßen. Ob diese nähere Befassung mit der Werbung die Irreführung sodann wieder beseitigt, ist jedoch unerheblich, da der Verkehr bereits dann im Sinne des § 5 UWG irregeführt wird, wenn er durch eine unzutreffenden Angabe veranlasst wird, sich mit dem beworbenen Angebot überhaupt erst oder näher zu befassen. Aufklärende Hinweise im (begleitenden oder nachfolgenden) Werbetext beseitigen dementsprechend die durch den Blickfang oder sonstige Werbeaussagen einmal eingetretene Irreführung im Hinblick auf die vom Gesetz missbilligte Anlockwirkung einer täuschenden Werbung nicht. Anders verhält es sich nur, wenn durch einen Sternchenhinweis oder sonst durch eine Anmerkung auf eine nicht zu übersehende Einschränkung aufmerksam gemacht wird.
Das Gericht bejahte auch die erforderliche wettbewerbsrechtliche Relevanz, da die Tatsache, ob Betonplatten mitgeliefert werden, für den Verbraucher von Bedeutung sei. Immerhin könne der Schirm ohne die Platten trotz des mitgelieferten Schirmständers gar nicht erst aufgestellt werden.
Fazit
Marketplace-Händler sollten genau darauf achten, wie ihr komplettes Angebot ausgestaltet ist. Wichtig ist insbesondere, dass sich Bild und Produktbeschreibung nicht widersprechen. Falls das ausnahmsweise doch der Fall ist, muss dies so deutlich gemacht werden, dass es für Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar ist.