LG Ravensburg zur Bierwerbung mit der Aussage „bekömmlich“

Die Bewerbung von Bier als „bekömmlich“ stellt einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung ((EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) dar. Das hat das LG Ravensburg laut Pressemitteilung mit Urteil vom 25.08.2015, Az.: 8 O 34/15 (nicht rechtskräftig) entschieden.

In der Sache hatte ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen eine Brauerei auf Unterlassung in Anspruch genommen, da diese Biersorten mit der Aussage „bekömmlich“ beworben hatte. Darin sah der Verband eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe. In dem nun ergangenen Urteil des LG Ravensburg, wurde die zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt und das Gericht sprach ein Verbot zur Bewerbung der Biere mit dem Begriff „bekömmlich“ aus.

Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

Begründet wird die Entscheidung mit einem Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung. Diese regelt in Art. 4 Abs. 3 lit.a), dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben erhalten dürfen.

Nach der Health-Claims Verordnung ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“:

“jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteh“.

Das Gericht führte in der Pressemitteilung dazu aus:

„Das Wort „bekömmlich“ bringe in seiner Hauptbedeutung die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und weise damit objektiv – unabhängig von weiteren Erläuterungen – Gesundheitsbezug auf.“

Fazit

Das Gericht schließt sich somit einem Urteil des EUGH vom 06.09.2012, Az.: C-544/10 an. Der EUGH hatte entschieden, dass die Bewerbung von Wein mit der Aussage „bekömmlich“ in Verbindung mit dem Hinweis auf eine milde („sanfte“) Säure eine unzulässig gesundheitsbezogene Angabe sei.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden ist in Zukunft die Bewerbung von Bier mit der Aussage „bekömmlich“ nicht mehr zulässig. Es bleibt abzuwarten, ob das Verfahren in die nächste Instanz geht und wie dort entschieden werden wird. Wir werden an dieser Stelle weiter berichten.

Pressemitteilung des LG Ravensburg vom 25.08.2015