OLG Celle zur irreführenden Werbung mit einem bestimmten Standort

Wirbt ein Unternehmen mit einem bestimmten Standort, muss diese Niederlassung auch tatsächlich unterhalten werden, ansonsten kann die Werbung irreführend sein. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 07.07.2015, Az.: 13 W 35/15 entschieden.

In der Sache ging es um die Unterlassung einer Werbung mit einem Standort an einem bestimmten Ort, eines auf Dachbeschichtungen spezialisieren Unternehmens. Das Unternehmen hatte zwar an diesem Ort Räumlichkeiten angemietet, welche als Lager für Arbeitsmittel und –materialien diente. Auch wiesen ein Werbebanner und die Beschriftung des Briefkastens auf das Unternehmen hin. Allerdings seien in der Umgebung der Räumlichkeiten lediglich in der Saison von März bis September/Oktober mindestens vier Mitarbeiter des beklagten Unternehmens tätig, die in regelmäßigen Abständen die angemieteten Räumlichkeiten aufsuchen würden. Außerdem würden die an den dortigen Standort adressierte Post sowie alle Telefonanrufe umgeleitet.

Der klagende Wettbewerber beanstandete diese Werbung als irreführend, da das Unternehmen an dem beworbenen Standort keine Niederlassung unterhalte, da kein Ansprechpartner vor Ort sei.

Werbung mit Niederlassung wurde als unwahr eingestuft

Das Gericht stufte die Werbung als unwahr ein, da der Beklagte nicht glaubhaft machen konnte, dass in den Räumlichkeiten tatsächlich ein solcher Standort unterhalten wird, an dem Personal bzw. ein Ansprechpartner zu gewöhnlichen oder jedenfalls zu ausdrücklich bekanntgemachten Öffnungszeiten persönlich erreichbar bzw. anwesend ist.

Das Gericht entschied, dass es sich bei den Räumlichkeiten eher um eine Lagerhalle handle und führte aus:

„Der Rechtsverkehr erwartet bei der Angabe eines solchen Standortes regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal (OLG Koblenz, Urteil vom 25.März 2008 – 4 U 959/07, juris Tz. 9) mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner (OLG Hamm, Urteil vom 29.März 2008 – 4 U 11/07, juris Tz. 42), über den er mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können (OLG Hamm, a.a.O., Tz. 39 a.a.O.).“

Nach Meinung des Gerichts sei die angegriffene Werbung auch objektiv geeignet, die Entscheidung der angesprochenen Interessenten in relevanter Weise zu beeinflussen und könne dadurch eine Irreführung hervorrufen. Denn die Werbung suggeriere zum einen, dass neben der postalischen und telefonischen Kontaktaufnahme, auch vor Ort eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bestehe und zum anderen, dass das werbende Unternehmen eine gewisse Größe aufweise. Dazu meinte das Gericht:

„Es genügt, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme – und sei es nur in einem Gewährleistungsfall – angelockt werden. (…) Darüber hinaus suggeriert die Angabe verschiedener Standorte auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und Unternehmensgröße, die für die Kundenentscheidung ebenfalls Bedeutung haben kann.“

Dabei sei es unerheblich, dass mögliche Kunden die Beklagte für gewöhnlich auf postalischen oder telefonischen Weg kontaktieren, um einen persönlichen Termin vor Ort zu vereinbaren.

Fazit

Bei einer Werbung mit verschiedenen Standorten sollten Unternehmen darauf achten, dass bei der jeweils beworbenen Niederlassung diese auch tatsächlich unterhalten wird. Nach dieser Entscheidung muss dazu insbesondere Personal vor Ort zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten zur Verfügung stehen.