Zalando wegen irreführender Verfügbarkeitsangaben von Wettbewerbszentrale abgemahnt

Zahlreiche Buchungsportale, ganz gleich ob es sich um Angebote für Flüge, Hotels, oder Waren handelt, zeigen dem potenziellen Kunden vor Abgabe der Bestellung eine Beschränkung an. Beispielsweise wird durch die Anzeige „nur noch drei Zimmer verfügbar“ deutlich gemacht, dass sich der Verbraucher mit der Buchung beeilen muss. Es wird ein „emotionaler Druck“ aufgebaut. Laut Marketing-Professor Philipp Riehm bekommen Verbraucher dadurch den Eindruck, dass etwas weg sein könnte, wenn sie noch zu lange warten. Der Verstand werde „in den Hintergrund geschoben“.

Angebot tatsächlich deutlich größer

Auch der Online-Versandhändler Zalando agiert auf diese Weise. Auf seiner Website werden laut NDR bestimmte Mengen angezeigt, obwohl das jeweilige Angebot in Wahrheit viel größer ist. In einem Test des ARD-Senders hatte sich herausgestellt, dass mehr Kleidungsstücke bestellbar waren, als es laut der Zalando-Website überhaupt gab.

Das führte nun dazu, dass das Unternehmen durch die Wettbewerbszentrale abgemahnt wurde. Auf Nachfrage des NDR hat Zalando das Verhalten damit gerechtfertigt, dass der Warenbestand aus technischen Gründen nicht in Echtzeit abgebildet werde. Es handele sich lediglich um einen Mindestbestand.

Der Verband wirft Zalando gleichwohl eine Irreführung vor. Sofern keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, will die Wettbewerbszentrale gerichtliche Maßnahmen einleiten.

Eindruck des Durchschnittsverbrauchers entscheidend

Kern der Problematik ist, dass es sich bei einer solchen Äußerung um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt. Der Verbraucher wird über die tatsächlich verfügbare Menge getäuscht. Dabei ist grundsätzlich sorgfältig zu differenzieren: Zeigt ein Hotelportal an, dass nur noch zwei Zimmer verfügbar sind, entspricht das für das Portal selbst oft der Wahrheit. Für verschiedene Anbieter werden oft nur gewisse Kontingente zur Verfügung gestellt, so dass die Angabe „fast ausverkauft“ sich nicht zwingend auf die generelle Verfügbarkeit beziehen muss. Entscheidend ist immer, wie die Werbung im Einzelfall auf den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wirkt und welche Vorstellungen hervorgerufen werden (OLG Oldenburg, Urt. v. 12.01.2006, 1 U 121/05).

Das OLG Köln hatte in einem Fall, als es um die Aussage „Es sind nur noch wenige Restplätze verfügbar. Zu Ihrer Sicherheit schnell buchen!“ ging entschieden, dass eine solche Anzeige zu unterlassen ist, wenn für das betreffende Hotel nicht erweislich tatsächlich weniger Plätze verfügbar sind als die Hälfte des Durchschnitts für dieses Hotel und für die konkrete Art der Buchungsanfrage (Urt. v. 01.06.2011, Az. 6 U 193/10). Der Verkehr werde den Hinweis nicht dahin verstehen, dass die Beklagte nur über ein beschränktes Kontingent aus Hotelzimmern verfügt, sondern dahin, dass zahlreiche der dort ursprünglichen Plätze nun belegt sind.

Unterlassungserklärung wohl obligatorisch

Laut einer  Pressemitteilung des Hotelverband Deutschland e.V. vom 30.09.2014  hat booking.com eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben, nachdem Aussagen wie „Wir haben noch vier Zimmer“ als wettbewerbswidrig moniert wurden. Seitdem finden sich auf den Buchungsseiten von booking.com Einschränkungen wie: „Dieses Zimmer ist beliebt. Es sind nur noch 5 auf unserer Seite übrig“.

Auch bei Zalando wurde dem Vernehmen nach nun nachgewiesen, dass die Verfügbarkeitsangabe unwahr ist. Für das Portal wird kaum eine Chance bestehen, an der Abgabe einer Unterlassungserklärung vorbeizukommen.