Der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten Schokoladenfigur in Bärenform verletzt weder die Goldbären-Marken noch stellt dies eine unlautere Nachahmung von Fruchtgummiprodukten dar. Dies hat der BGH mit Urteil vom 23. September 2015, Az.: I ZR 105/14 laut Pressemitteilung entschieden.
In der Sache ging es um den Vertrieb einer in Goldfolie verpackten Schokoladenfigur, die die Form eines Bären hat und außerdem mit einer roten Schleife um den Hals versehen ist. Diese Schokoladenbärenfigur wird von der Beklagten als „Lindt Teddy“ bezeichnet. Demgegenüber stellt die Klägerin „Gummibärchen“ her und vertreibt diese mit der Bezeichnung „Goldbären“. Das Zeichen „Goldbären“ ist von der Klägerin als Wortmarke für Zuckerwaren – neben weiteren Marken wie „Goldbär“ und „Gold-Teddy“ eingetragen.
In der in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Marke sowie eine unlautere Nachahmung der Gummibären und verlangte von dem beklagten Unternehmen Unterlassung des Vertriebs, Auskunft, Vernichtung und die Schadensersatzfeststellung.
Das LG Köln gab der Klägerin im Jahre 2012 in erster Instanz noch Recht. Das Oberlandesgericht Köln hingegen wies im letzten Jahr in 2. Instanz die Klage ab. Nunmehr haben die Karlsruher Richter die Revision gegen das Berufungsurteil im Wesentlichen zurückgewiesen.
Keine Markenrechtsverletzung
Das Gericht entschied, dass keine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG vorliege:
„(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“
Das Gericht stellte zwar fest, dass es sich bei den Marken „Goldbär“ und „Goldbären“ um in Deutschland bekannte Marken handelte und dass die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sehr ähnlich seien. Allerdings verneinte der BGH eine Verwechslungsgefahr, weil die Ähnlichkeit der Marken nicht gegeben sei. Dies begründete das Gericht damit, dass bei der Gegenüberstellung einer Wortmarke und einer dreidimensionaler Produktgestaltung sich die Zeichenähnlichkeit weder aus einer bildlichen noch aus einer klanglichen Ähnlichkeit ergeben kann.
Lediglich Ähnlichkeit im Sinngehalt ist entscheidend
Vielmehr komme es nur auf die Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt an und gerade nicht auf die Form der streitgegenständlichen Produkte, dass die Gummibärchenform hier für die die Wortmarke benutzt werde, spiele keine Rolle.
Nach Ansicht des Gerichts sind hierfür folgende Voraussetzungen notwendig:
„Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierbei sind an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist.“
Zur Verneinung der Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt führte das Gericht in der Pressemitteilung weiter aus:
„Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben „Goldbären“ oder „Goldbär“ in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“. Hinsichtlich einer weiteren Bildmarke der Klägerin, die eine stehende Bärenfigur zeigt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren der Beklagten.“
Auch keine wettbewerbsrechtliche Nachahmung
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden durch den BGH verneint, da es sich bei den hier in Streit stehenden Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte der Klägerin gemäß § 4 Nr. 9 UWG handle. Begründet wurde dies damit, dass eine für die Bejahung des Tatbestandes nötige Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen und den Schokoladenfiguren nicht vorliege.
Fazit
Der BGH hatte sich hier mit der schwierigen Frage zu befassen, wann bei einer Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Form eine Verwechslungsgefahr gegeben sein kann. Mit diesem Grundsatzurteil legt der BGH nun nach jahrelangem Streit der Unternehmen die Voraussetzungen fest, die für eine Markenverletzung durch eine dreidimensionale Figur vorliegen müssen.